Autor Thema: Arbeitszeugnis nach Vergleich im Kündigungsschutzprozess  (Gelesen 3960 mal)

Gast 0507

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Arbeitszeugnis nach Vergleich im Kündigungsschutzprozess
« am: Mai 17, 2007, 10:27:07 Vormittag »
Hallo liebe Besucher,

mein Arbeitsverhältnis wurde zum 31.12.2006 durch einen gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess aufgelöst. Die Gesamtbeurteilung des Zeugnisses beinhaltet die Note 3.

Meine Frage bezieht sich auf die Abschlussformulierung: Das Zeugnis endet mit dem Satz: Wir wünschen Herrn........auf dem weiteren Beruf-und Lebensweg alles Gute und Erfolg. Es fehlt der Grund des Ausscheidens.

Welche Formulierungen sind besser ??? Ich weiß, dass ich auf eine Dankes und Bedauernsformel keinen rechtlichen Anspruch habe. Wie kann man den Grund des Ausscheidens nach einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess formulieren ????

Herzlichen Dank für Eure Hilfe !!!!!

Mit freundlichen Grüßen
Gast 0507

Mike

  • Gast
Arbeitszeugnis nach Vergleich im Kündigungsschutzprozess
« Antwort #1 am: Mai 20, 2007, 22:07:50 Nachmittag »
Zitat
Wir wünschen Herrn........auf dem weiteren Beruf-und Lebensweg alles Gute und Erfolg. Es fehlt der Grund des Ausscheidens.

Bei einem Vergleich heißt es üblicherweise: das Arbeitsverhältnis endet im beiderseitigen besten Einvernehmen.  Eine kürzere Version ("z.B. im gegenseitigen Einvernehmen") oder das Fehlen eines Beendigungsgrundes würde auf eíne Arbeitgeberkündigung hinweisen.
Der Ausdruck "und Erfolg" ist unvorteilhaft, eigentlich heißt es "und weiterhin viel Erfolg". Sowohl das weiterhin wie auch das viel ist wichtig, besser wäre es dann, wenn der Erfolgswunsch ganz entfällt. Das kann man ab der Note 2 ohne Probleme machen. Es hieße dann also nur
"auf dem weiteren Beruf-und Lebensweg alles Gute".

Mit dem Anspruch auf Dank und Bedauern ist das so eine Sache. Im Prinzip hast du recht, aber schau mal in die Urteilsdatenbank, es gibt ein interessantes Urteil von LAG Berlin, siehe http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php, Stichwort "Schlussteil". Vielleicht kann dein Anwalt (wenn du einen hast)  mit der Argumentation noch was für dich rausholen, auch wenn du nicht in Berlin lebst.

Zitat
Arbeitnehmer haben regelmäßig einen Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Zeugnis nach § 630 S.2 BGB. Das Fehlen einer derartigen Formel kann einen ansonsten positiven Gesamteindruck entwerten und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn triftige Gründe gegen die Aufnahme der Dankes- und Zukunftsformel in das Zeugnis sprechen. Dies muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
- ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03
(Anmerkung: Das LAG Berlin setzt sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des BAG vom 20.2.2001 (Az.: 9 AZR 44/00). Das BAG hatte damals entschieden, dass Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit derartigen Dankes- und Zukunftsformulierungen abschließen müssen.)


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