Bei einem Aufhebungsvertrag heißt es normalerweise: "Das Arbeitsverhältins endet zum heutigen Tage im beiserseitigen besten Einvernehmen." Das "beste" darf nicht fehlen, sonst war es eher eine Arbeitgeberkündigung.
Aber: Da ein Aufhebungsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zustande kommen kann, wird nicht selten im Abschlusszeugnis die Formulierung "auf eigenen Wunsch" verwendet, also der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Arbeitnehmerkündigung handelt. Das ist also sozusagen "halb richtig" und geht nur, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.
Im Zeugnis darf nichts Wichtiges fehlen, schon gar nicht die Zufriedenheitsaussage. Siehe auch folgendes Urteil:
Das Zeugnis darf infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden.- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58
Ohne die Zufriedenheitsaussage fehlt die Gesamtnote, was als Hinweis auf eine schlechte Gesamtnote gedeutet werden kann, die der Arbeitgeber wohlwollend verschweigt.
Gerade erst wieder hat das Bundesarbeitsgericht ein neues, grundsätzliches Urteil veröffentlicht, danach darf in einem guten Zeugnis nichts (!) fehlen, was für den Beruf wichtig ist. OSnst muss das als Hinweis auf mangelhafte Leistungen gedeutet werden. Und das ist bei Zeugnissen für soziale Berufe heikel, weil man dabei kaum auf Textbausteine zurückgreifen kann. Es muss also individuell sein und trotzdem vollständig den Erwartungen gerecht werden. Was ich empfehlen kann: Lass das Zeugnis nach Deinen Vorgaben bei einem Dienstleister wie arbeitszeugnis.de unterschriftsreif erstellen und reiche das rechtzeitig beim Arbeitgeber ein. Warte nicht auf ein 08/15-Zeugnis, bei dem du nachträglich mühsam um jede Ergänzung kämpfen musst.