Autor Thema: Ausbildungszeugnis  (Gelesen 4309 mal)

Gast

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Ausbildungszeugnis
« am: Dezember 06, 2005, 13:57:20 Nachmittag »
Hallo,
ich habe im Juni d. J. meine Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann beendet. Mein damahliger Ausbilder, hat mir bis heute, trotz mehrmaliger persönlicher Vorsprechen meinerseits, noch kein Ausbildungszeugnis ausgestellt und mich immer wieder auf ein neues Datum vertröstet.

Laut § 16 BBiG weiß ich, daß mir ein Ausbildungszeugnis zusteht, jedoch konnte ich keine rechtlichen Grundlagen zu Fristen finden.

Könnt ihr mir helfen?

Gruß

Klaus Schiller

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Ausbildungszeugnis
« Antwort #1 am: Dezember 06, 2005, 14:37:27 Nachmittag »
Ich zitiere aus unserer Rubrik "Häufige Fragen":
Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun?
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB).

Da viele Arbeitgeber, sei es aus organisatorischen oder fachlichen Gründen, von der Zeugnisschreibung überfordert sind, vereinfacht die Einreichung eines unterschriftsreifen Zeugnisentwurfes den Vorgang erfahrungsgemäß enorm. Einen  solchen Entwurf erhalten Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/neuenwurf2.php.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

- Alle Angaben ohne Gewähr -

gast

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Ausbildungszeugnis
« Antwort #2 am: Januar 27, 2006, 09:05:29 Vormittag »
Hallo ,

gast

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Ausbildungszeugnis
« Antwort #3 am: Januar 27, 2006, 09:26:21 Vormittag »
Hallo....mal ne kurze Frage. Ich habe eine Ausbildung gemacht, bin dann übernommen worden.ein halbes Jahr später wurde aufgrund von Insolvenz das Büro neu gegründet und ich bin da auch wieder eingestellt worden.Der Geschäftsführer und Ausbilder sind auch beide noch in dem neu gegründeten Büro...

Jetzt meine Frage, kann ich/habe ich Ansprüche auf ein Ausbildungszeugnis? Wie gesagt die GmbH in der ich meine Ausbildung gemacht habe gibts nicht mehr...insolvent, zerschlagen...

Und wie ist das wenn während meiner Ausbildung das Büro Insolvent macht,ich aber in der neuen GmbH noch knapp die Hälfte meiner restl. Ausbildung  mache und auch beende (auch hier Geschäftsführere und Ausblider noch in der alten/neuen GmbH)?
Bekomme ich dann anteilig ein Ausbildungszeugnis ?

Vielen Danke im Voraus....

Klaus Schiller

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Ausbildungszeugnis
« Antwort #4 am: Januar 27, 2006, 18:26:07 Nachmittag »
Wenn Sie eine konkrete rechtliche Beratung wünschen - wir führen nur eine Sprachberatung durch - empfehle ich Ihnen den Service von http://www.anwalt.de, da eine Rechtberatung nicht kostenlos und auch nur durch einen Anwalt durchgeführt werden darf. Hier können Sie Ihre rechtliche Frage wahlweise über eine 0190-Nummer (siehe http://www.anwalt.de/rechtsberatung/arbeitsrecht.php?mode=tel&pid=10100) oder per E-Mail (siehe http://www.anwalt.de/rechtsberatung/arbeitsrecht.php?mode=emb&pid=10100 stellen und bekommen umgehend eine rechtsverbindliche Auskunft. Weitere Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline von http://www.anwalt.de unter 0800/ 269258 33.


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