Autor Thema: Bewertung Arbeitszeugnis  (Gelesen 3009 mal)

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Bewertung Arbeitszeugnis
« am: Februar 22, 2006, 16:16:44 Nachmittag »
Hallo Herr Schiller,

ich habe folgendes Arbeitszeugnis erhalten:

(Vorname, Name), (Straße, Hausnummer), (Postleitzahl, Wohnort) war in der Zeit vom ... bis ... in unserer Anwaltskanzlei als Rechtsanwaltsfachngestellte beschäftigt, zunächst als Vollzeitkraft bis zum ..., dann als Teilzeitkraft mit einer Wochensarbeitszeit (dieser Rechtschreibfehler ist im Zeugnis) von 32 Stunden im September
2004 und ab Oktober 2004 mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden.

Das Aufgabengebiet von ... umfasst alle zum typischen Berufsbild der
Rechtsanwaltsfachangestellten gehörenden Tätigkeiten mit Ausnahme der Buchhaltung, insbesondere

- hier sind die einzelnen Tätigkeiten ordnungsgemäß und vollständig aufgelistet -

Mit den Leistungen von ... waren wir voll zufrieden. Ihr Verhalten gegenüber den Mitarbeitern war einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber unseren Klienten und Geschäftspartnern war ebenfalls einwandfrei.

Wir wünschen ... für Ihre Zukunft alles Gute


Ich bitte Sie höflich mir folgende Fragen zu beantworten:

-  Wie (mit welcher Note) bewerten Sie diese Zeugnis, insbesondere die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung?
- Sehen Sie bei einer Bewerbung mit dieser Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eine Chance oder wird diese auf den ersten Blick aussortiert?
- Erachten Sie hinsichtlich der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung gerichtliche Schritte für notwendig (Der Arbeitgeber wurde bereits zweimal schriftlich zur Nachbesserung aufgefordert und wird dieses nicht abändern.)?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Klaus Schiller

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Bewertung Arbeitszeugnis
« Antwort #1 am: Februar 23, 2006, 15:01:12 Nachmittag »
Die für die Gesamtnote entscheidende Leistungszusammenfassung (stets zu unserer vollen Zufriedenheit) verweist auf die Gesamtnote "befriedigend". Diese ist aber leider nicht glaubwürdig, da im Grunde alle relevanten Angaben fehlen: Engagement, Fähigkeiten, Wissen, Ergebnisse, Verhalten gegenüber Vorgesetzten usw., all das bleibt unerwähnt. Aufgrund der gesetzlichen "Wohlwollenspflicht" in Arbeitszeugnissen können diese Unvollständigkeiten als bewusste Auslassung zu Ungunsten des Zeugnisempfängers interpretiert werden ("beredtes Schweigen", Note mangelhaft). Allein das Fehlen eines Danks und eines Bedauerns gilt als deutlicher Hinweis auf unangemessene Leistungen.  

Wenn Sie das Zeugnis von Experten aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe:
http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php

Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

- Alle Angaben ohne Gewähr -


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