Das Zeugnis enthält – zumindest in dieser Abschrift - zahlreiche Stil- und Rechtschreibfehler, die in einem Zeugnis immer abwertend wirken, z.B. die unterschiedliche Schreibweise des Datums (23.
02.1971, aber 01.
Februar 2000). Die Einzelwertungen entsprechen für sich betrachtet mehrheitlich der Note 2. Aber die Formulierung „Hervorheben möchten wir...“ hebt nahezu alle Leistungsaspekte (Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Arbeitserfolg) gleichzeitig hervor, was unglaubwürdig ist. Statt dieser ebenso übertriebenen wie pauschalen Aneinanderreihung von Attributen sollte eine differenzierte Leistungsbewertung erfolgen.
Formulierungen wie „Wir haben ihn/sie als ... kennengelernt“ (statt "Er/Sie war...) könnten als Distanzierung gedeutet werden. Vgl. auch folgendes Urteil: "Wenn auch die von der Arbeitgeberin gewählte Formulierung "wir haben Frau X. als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt" sich nicht abwertend anhört, wird der Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt, dass sei eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin" gewesen ist, denn der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" drückt stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus, wie von Seiten der Germanisten in einer ganzen Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache eindrucksvoll belegt worden ist. - LAG Hamm 27.4.2000 - 4 Sa 1018/99"
Ein glaubwürdiges gutes Zwischenzeugnis sollte zudem einen Dank enthalten und den Wunsch nach einer weiteren Zusammenarbeit äußern.
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http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter
http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php