Der Leistungsteil eines Zeugnisses formuliert nacheinander Angaben zur Bereitschaft (Abschnitt 1), zur Befähigung (Abschnitt 2) und zum Fachwissen (Abschnitt 3), deren praktische Umsetzung dann in Abschnitt 4 (Arbeitsweise) und in Abschnitt 5 (Erfolg) erörtert wird. Der Leistungsteil endet mit der Leistungszusammenfassung, anschließend erfolgt die Bewertung des Verhaltens.
Im Zeugnis fehlen vieler dieser Angaben. Insbesondere fehlen komplett dynamische Attribute (engagiert, motiviert, zielgerichtet, einsatzbereit), auch die Fähigkeiten werden nicht erwähnt/bewertet. Das Wissen ist unzureichend beschrieben, es wird lediglich auf EDV-Kenntnisse eingegangen, nicht aber auf Buchhaltungs-Kenntnisse. Aufgrund der gesetzlichen "Wohlwollenspflicht" in Arbeitszeugnissen können diese Unvollständigkeiten als bewusste Auslassung zu Ungunsten des Zeugnisempfängers interpretiert werden ("beredtes Schweigen", Note mangelhaft).
Die Formulierung „weit(est)gehend selbständig“ ist negativ auslegbar (= hat die Aufgaben nur eingeschränkt selbständig erledigen können, benötigte Aufsicht/Kontrolle/Hilfe).
Rechtschreibfehler und stilistische Mängel (wie groß geschriebene Personalpronomen:
Sie,
Ihr) schmälern immer die Seriosität eines Zeugnisses. Zudem fallen sie auf einen Beurteilten zurück, der die Fehler nicht bemerkte und reklamierte
Die Gesamtnote des Zeugnisses ist laut Leistungszusammenfassung ("zur vollen Zufriedenheit"): "befriedigend" (Note 3). Diese ist aber u.a. aufgrund der genannten zahlreichen Leerstellen und des Fehlens von Dank und Bedauern über das Ausscheiden nicht glaubwürdig.
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http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter
http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php