Autor Thema: Diskrepanz zwischen Zwischenzeugnis und Zeugnis  (Gelesen 3531 mal)

Pfleger

  • Gast
Diskrepanz zwischen Zwischenzeugnis und Zeugnis
« am: Juni 14, 2005, 20:12:20 Nachmittag »
Ich war von 1991 bis April 2005 als Fachkrankenpfleger auf einer Intensivstation einer Uni-Klink beschäftigt, davon ca. 3 1/2 Jahre als Stellvertretung der Stationsleitung. Durch Umstrukturierungen fiel meine Leitungstelle Sparmaßnahmen zu Opfer, und ich wurde im letzten Jahr wieder als „normale Fachpflegekraft“ eingesetzt. Ende April 2005 beendete ich mein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag , um an einer andere Klinik einen neuen Arbeitsvertrag anzunehmen.

Nun zu meiner Frage:
Mein qualifiziertes Abschluss-Zeugnis ist im fast genaue eine Abschrift meines im März 04 ausgestellten Zwischenzeugnisses – mit einem wesentlichen Unterschied: die Benotung ist um eine Note schlechter als die im Zwischenzeugnis.
Beispiele:
--„die Ihm übertragenen Aufgaben erfüllt er jederzeit in vorbildlicher Weise, gewissenhaft und zuverlässig, stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“....wandelte sich in... „erfüllte er gewissenhaft und zuverlässig, stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
--„er zeigt beste Arbeitsergebnisse“.....wurde zu....“er zeigte gute Arbeitsergebnisse“
--„herausragende kreative und innovative Fähigkeiten“...änderten sich zu.....“guten kreativen und innovativen Fähigkeiten“
--„von Vorgesetzten und Mitarbeitern wird er durch seine ehrliche, sachliche und kooperative Art sehr geschätzt“ ....wurde zu....“.....durch seine sachliche und kooperative Art geschätzt“
--„er ist stets fähig Kritik anzunehmen“...wurde zu.....“er ist in der Lage Kritik anzunehmen“.

Dies zieht sich durch das ganze Abschluß-Zeugnis so weiter hin.
Muss ich das so akzeptieren, kann meine Leistung im letzten Jahr so abgefallen sein, muss man nicht den gesamten Zeitraum betrachten?


Des Weiteren wird in meinem Zeugnis meine doch langjährige Tätigkeit in der Leitung zwar erwähnt aber nicht genauer beschrieben.
Bescheinigt werden mir die Tätigkeiten als Fachkrankenpflege sehr umfangreich, nicht aber die als stellvertretende Stationsleitung, deren Aufgaben sich auf den Bereich der Organisation, Führung von Mitarbeitern etc. sehr erweitern.
Habe ich nicht einen Anspruch darauf, dass auch diese Tätigkeit genauer beschrieben werden muss?
Angesprochen darauf, mit der Bitte um Änderung des Zeugnisses, antwortete mir der Zeugnisaussteller „ich sehe keinen Änderungsbedarf“!

Sind rechtliche Schritte empfehlenswert und angezeigt oder muss ich mich damit abfinden.

Danke für eine hilfreiche Antwort

Klaus Schiller

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Diskrepanz zwischen Zwischenzeugnis und Zeugnis
« Antwort #1 am: Juni 16, 2005, 00:48:34 Vormittag »
Wir führen lediglich eine Sprachberatung, keine Rechtsberatung durch. Fragen zum Zeugnisrecht kann und darf Ihnen daher nur ein Anwalt beantworten. Über den Anwaltssuchservice unserer Internetseite (http://www.arbeitszeugnis.de/anwaltssuche.php) finden Sie schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml). Ergänzend möchte ich Sie auf folgendes Urteil verweisen:

Zum Verhältnis Zwischenzeugnis-Abschlusszeugnis:
1. Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte." - LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97

Zu im Zeugnis fehlenden Aufgaben:
Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt. - BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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