Autor Thema: Frage zu Zwischenzeugnis  (Gelesen 3491 mal)

Thomas M.

  • Gast
Frage zu Zwischenzeugnis
« am: Januar 18, 2007, 17:55:23 Nachmittag »
Hallo zusammen,

mir stellt sich folgendes Problem:
Ich bin seit November von einer Abteilung für Privatkunden in eine Abteilung für Firmenkunden gewechselt. Ich habe einen neuen Chef und auch einen neuen Vorstand.

Nun habe ich heute bei meiner alten Chefin gefragt ob sie mir ein Zwischenzeugnis ausstellt (mündlich). Nach Rücksprache mit dem Personalchef sagte sie mir, dass unser Unternehmen keine Zwischenzeugnisse ausstellt. Ich müsste einen gesonderten Antrag samt triftigem Grund an die Personalabteilung stellen.

Ist dies so zulässig?
Mir ist es wichtig, dass wenn ich mich evtl mal anderweitig orientieren möchte, mein Lebenslauf geschlossen ist.
Was würdet ihr mir raten?

Ich danke für jede Antwort!
Grüße
Thomas

Maggy

  • Gast
Frage zu Zwischenzeugnis
« Antwort #1 am: Januar 19, 2007, 00:35:59 Vormittag »
Antwort gibts hier: http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#12

12. Wann hat man Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer gemäß § 109 der Gewerbeordnung Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92

Gast01

  • Gast
triftiger Grund für ein Zwischenzeugnis
« Antwort #2 am: Februar 26, 2007, 12:42:41 Nachmittag »
Hallo Forum ,
folgende Frage stellt sich für mich für dieser Anmerkung.
Muß ein triftiger Grund noch zusätzlich begründet werden ? und
steht der triftige Grund dann auch als Abschlußsatz irgendwo im Zwischenzeugnis ?
Danke für Eure Antworten
mfg

gast

  • Gast
Frage zu Zwischenzeugnis
« Antwort #3 am: Februar 27, 2007, 01:21:48 Vormittag »
Muß ein triftiger Grund noch zusätzlich begründet werden ?
Die Frage versteh ich nicht.

steht der triftige Grund dann auch als Abschlußsatz irgendwo im Zwischenzeugnis ?
Nicht irgendwo, sondern eben im Abschlusssatz. Er kann dort genannt werden (z.B. "aufgrund eines Vorgesetztenwechsels") , muss aber nicht. Meist steht nur "erhält dieses Zwischenzeugnis auf eigenen Wunsch".


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