Autor Thema: fragliches Zeungis  (Gelesen 2482 mal)

Peggy

  • Gast
fragliches Zeungis
« am: April 16, 2011, 23:09:07 Nachmittag »
Hallo.
Ich habe ein paar Fragen zu meinem Zeugnis.

Arbeitsbereitschaft und Arbeitsbefähigung fehlen am Anfang ganz.
Des Weiteren habe ich da ein paar Formulierungen, bei denen sich mir die Haare kräuseln:
Sie hatte einen guten Überblick über die Aufgaben, die in Ihrem Bereich anfielen. (Bin ich hier faul, dumm oder beides?)
Frau XXX hat mit bedeutendem Einsatzwillen immer wieder gute Beiträge zum Erfolg unseres Produktes geleistet. (aber eigentlich war sie zu nix zu gebrauchen?)

Dann kommen noch ein paar Kleinigkeiten wie am Ende: Frau xx`s Verhalten...geht das so mit dem Apostroph, oder ist das auch negativ.

Komme ich da besser einen Gegenentwurf zu machen, zumal auch noch mein Geburtsdatum am Anfang nich korrekt ist?


Vielen Dank

Denise88

  • Gast
Re: fragliches Zeungis
« Antwort #1 am: April 20, 2011, 22:55:54 Nachmittag »
Ich zitiere mal aus meiner Zeugnisanalyse, die ich bei arbeitszeugnis.de habe machen lassen (das war der "Zeugnistest mit Formulierungsvorschlägen") und das trifft auch auf dein Zeugnis zu:

Aufgrund des gesetzlich geforderten Wohlwollens gegenüber dem Zeugnisempfänger werden negative Wertungen in Zeugnissen wohlwollend umschrieben. Hierzu bedienen sich die Zeugnisaussteller bestimmter Verschlüsselungstechniken, zu denen auch die Leerstellentechnik gehört: Auf eine wichtige bzw. zu erwartende Wertung wird verzichtet (=beredtes Schweigen). Unvollständigkeiten können daher den Eindruck erwecken, dass die Leistungen in diesen Aspekten „nicht der Rede wert“ waren. Siehe auch folgendes Urteil: „(...) Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.“ - Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.08.2008 (Az. 9 AZR 632/07)

Fehler wie falsche Daten oder falsche Rechtschreibung darf es natürlich auch nicht geben.


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