Autor Thema: Frist für überarbeitetes Zeugnis  (Gelesen 4150 mal)

susiyates

  • Gast
Frist für überarbeitetes Zeugnis
« am: April 20, 2007, 11:11:00 Vormittag »
Hallo Ihr Lieben,

kann mir mal einer verraten wielange ich ein nicht korrektes Arbeitzeugnis reklamieren kann? finde leider keine infos dazu?

Mein anwalt meinte es fällt unter die allg. Fristen also 3 Jahre? ist das nicht zu lange?

Danke im Voraus

lieber gruss susi

Mike

  • Gast
Frist für überarbeitetes Zeugnis
« Antwort #1 am: April 20, 2007, 13:02:58 Nachmittag »
Das findest du in der Rubrik "Häufige Fragen" beantwortet (http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php). Der Anspruch auf Berichtigung ist sehr viel schneller verwirkt als der Anspruch auf (erstmalige) Zeugniserstellung.

Wie lange nach dem Ausscheiden kann man noch ein Zeugnis anfordern?
Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung. Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Beden/Janßen: Arbeitszeugnisse

Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann man den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern?
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar war.
Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

Entsprechende Entscheidungen der Arbeitsgerichte findest du natürlich auch in der Urteilsdatenbank unter http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php, da heißt es zum Thema "Berichtigung" z.B.:

Ein Arbeitnehmer muß sich bei seinem früheren Arbeitgeber spätestens fünf bis zehn Monate nach Zeugnisausgabe melden, wenn er Korrekturen an seinem Zeugnis verlangt. - LAG Mainz 14.3.2002, 1 Sa 1433/01

Ein Zeugnisberichtigungsanspruch ist früher verwirkt als ein Ersterfüllungsanspruch, wobei ein Zeitraum von vier Wochen als angemessen erachtet wird.
- LAG Saarland 28.2.1990 - 1 Sa 209/89


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