Ich zitiere aus der Fachliteratur:
"... wird der neue Arbeitgeber ein berechtigtes und verständliches Interesse daran haben, zu erfahren, ob der Arbeitnehmer im wesentlichen tatsächlich gearbeitet und dementsprechend praktische Erfahrungen gesammelt hatte, ob Leistungen kontinuierlich erbracht wurden. Um diesem Informationsinteresse zu genügen, sind länger dauernde Zeiten der Befreiung von der Arbeitspflicht über zahlreiche Monate hinweg zu vermerken, wie z.B. Wehr- oder Zivildienst, Erziehungsurlaub, langdauernde Krankheiten, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
sofern die Unterbrechung im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung die gesamte Beschäftigungszeit noch mitprägt. Unterbrechungen, die Jahre zurückliegen, bleiben unerwähnt, wenn sie heute keine Bedeutung mehr haben."
aus: Das Arbeitszeugnis, Hein Schleßmann, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg