Autor Thema: Recht auf Neuerstellung eines Arbeitszeugnisses  (Gelesen 3528 mal)

Anton

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Recht auf Neuerstellung eines Arbeitszeugnisses
« am: Juli 07, 2005, 20:26:20 Nachmittag »
Moin,

hat der Arbeitsnehmer das Recht auf eine Neuerstellung eines mangelhaften Arbeitszeugnisses, das nicht seinen Vorstellungen aber doch der Wahrheit entspricht?

Wie sieht die rechtliche Lage aus
1. bei einer betriebsbedingten Kündigung (und mangelhafter Leistung)
2. bei Kündigung, die aufgrund der mangelhaften Leistung erfolgte.

Anton

Klaus Schiller

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Recht auf Neuerstellung eines Arbeitszeugnisses
« Antwort #1 am: Juli 08, 2005, 02:28:26 Vormittag »
Ich zitiere aus unserer Rubrik "Häufige Fragen":

Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist ?
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den Arbeitsgerichten gerichtlich durchsetzen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat.
Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen können. Ganz allgemein kann ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht. Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig darzulegen, welche sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführung erschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer "Bestleistung" führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Vor Einreichung der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung auszuräumen.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

- Alle Angaben ohne Gewähr -

Anton

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Recht auf Neuerstellung eines Arbeitszeugnisses
« Antwort #2 am: Juli 08, 2005, 15:03:14 Nachmittag »
Zitat von: "Klaus Schiller"
Ich zitiere aus unserer Rubrik "Häufige Fragen":

Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist ?

1. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat.

2. Ganz allgemein kann ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht.


zu 1. Was bedeutet in diesem Fall "pflichtgemäßes Ermessen" und was sind deren Grenzen?

zu 2.Wie kann eine durchgehend mangelhafte Arbeit dargelegt werden, so dass es als Beweis für eine solche gilt? ggf. durch die Mitarbeiter?

Zum Thema bei Rechtanwältin Bettina Diedrich:
Zitat
"Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" (http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php.)


und in einem anderen Beitrag

3. Gilt nicht "Wahrheit vor Wohlwollen"?

4. Wie sieht eine Vergleichseinigung aus?

Danke.

Klaus Schiller

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Recht auf Neuerstellung eines Arbeitszeugnisses
« Antwort #3 am: Juli 08, 2005, 21:52:52 Nachmittag »
zu 1. Was bedeutet in diesem Fall "pflichtgemäßes Ermessen" und was sind deren Grenzen?
Der Arbeitgeber muss seiner auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinausweisenden sozialen Mitverantwortung gerecht werden und darf dem Arbeitnehmer mit einem Zeugnis nicht unnötig schaden. Das bedeutet nicht, dass eine mangelhafte Leistung wahrheitswidrig aufgewertet werden soll. Das Zeugnis muss aber mit verständigem Wohlwollen verfasst sein. Eine allzu detaillierte Auflistung von Unvermögen mag der Wahrheit entsprechen, wohlwollend ist sie aber nicht. Angemessener kann es dann z.B. sein,  zu erwartende Leistungen im Zeugnis nicht zu bescheinigen, man spricht auch von "beredtem Schweigen". Ab welchem Punkt das Verhältnis von Wahrheit und Wohlwollen unausgewogen ist, hängt aber vom Einzelfall ab.  

zu 2.Wie kann eine durchgehend mangelhafte Arbeit dargelegt werden, so dass es als Beweis für eine solche gilt? ggf. durch die Mitarbeiter? 4. Wie sieht eine Vergleichseinigung aus? .
Wir führen lediglich eine Sprachberatung, keine Rechtsberatung durch. Wenn Sie sich in einem konkreten Rechtsstreit beraten lassen wollen, kann und darf Ihnen hierbei nur ein Anwalt helfen. Über den Anwaltssuchservice unserer Internetseite (http://www.arbeitszeugnis.de/anwaltssuche.php) finden Sie schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml).

3. Gilt nicht "Wahrheit vor Wohlwollen"?
Ja, dies bedeutet aber nicht, dass das Wohlwollen bei einer mangelhaften Leistung ausbleibt, siehe auch "zu 1".


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