Autor Thema: Praktikantenzeugnis  (Gelesen 4346 mal)

Tries

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Praktikantenzeugnis
« am: Januar 01, 2006, 21:25:06 Nachmittag »
Hallo, ich habe eine Frage:

Darf ich vom Betriebsinhaber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, wenn er mir ein einfaches Zeugnis ausgestellt hat.

Es gelten die Ausbildungsverhältnisse, wie es im Praktikantenvertrag vermerkt worden ist.

Klaus Schiller

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Praktikantenzeugnis
« Antwort #1 am: Januar 02, 2006, 14:30:03 Nachmittag »
Generell besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat allerdings mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitnehmer zuvor ein einfaches Zeugnis erwünscht und erhalten hat.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

- Alle Angaben ohne Gewähr -

Tries

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« Antwort #2 am: Januar 02, 2006, 17:32:27 Nachmittag »
Es geht lediglich um ein Ausbildungszeugnis, sondern nicht um ein Arbeitszeugnis.

Ich bin nicht gefragt worden, ob ich mir ein qualifiziertes oder einfaches Zeugnis wünsche.

Tries

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Re: .
« Antwort #3 am: Januar 02, 2006, 17:35:30 Nachmittag »
Zitat von: "Tries"
Es geht lediglich um ein Ausbildungszeugnis, sondern nicht um ein Arbeitszeugnis.

Ich bin nicht gefragt worden, ob ich mir ein qualifiziertes oder einfaches Zeugnis wünsche.


Ich habe damit nur gemeint, dass ich nicht als Arbeitnehmer zu betrachten bin, sondern als Auszubildende

Klaus Schiller

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Praktikantenzeugnis
« Antwort #4 am: Januar 02, 2006, 20:23:20 Nachmittag »
Auch Auszubildenden ist gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz ein qualifiziertes (statt einfaches) Zeugnis bei Beendigung oder Abbruch der Ausbildung auszustellen:

(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Wenn Sie das Zeugnis von Experten aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe: http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php

Tries

  • Gast
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« Antwort #5 am: Januar 02, 2006, 20:39:31 Nachmittag »
Das ist eine beruhigende Antwort, denn der Anwalt vom von mir beklagten Praktikantenstelle schließt erstellung eines Zeugnisses mit der Angabe über Erfolg oder Misserfolg des Praktikums (d.h. qualifizierten Zeugnisses) aus, motiwierend das damit, dass dafür eine Prüfung oder Leistungsüberprüfung stattfinden haben müsste.


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