Autor Thema: Widerspruch Arbeitszeugnis  (Gelesen 10240 mal)

gast

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Widerspruch Arbeitszeugnis
« am: August 22, 2005, 14:27:19 Nachmittag »
Hallo,

mein Problem ist, dass ich eigentlich heute Abend meinen ehem. Personalchef anrufen möchte und ich nochmal über mein Arbeitszeugnis mit ihm sprechen möchte.

Ich habe mein Arbeitszeugnis seit einer Woche und habe es bei einem anderen Personalchef Korrektur lesen lassen. Dieser hat mir nun ein neues Zeugnis ausgestellt, wo er selber meine einzelnen Aufgaben sehr gut dargestellt hat. Dieses Zeugnis (so finde ich) entspricht eher der Wahrheit als das von meinem ehema. Arbeitgeber. Ich habe im Vertrieb sowie Telefonmarketing gearbeitet, darüber wird kein Wort verloren, wie ich mit den Kunden am Telefon umgegangen bin. Auch dass ich meine Arbeit stets mit Sorgfalt und Genauigkeit erledigt habe. Es ärgert mich, der formulierte Satz bedeutet eine 3. Außerdem widersprechen sich 2 Sätze.

Ich brauch eigentlich 2-3 gute Gründe, warum ich ein neues Zeugnis haben möchte und dass ich halt "mein Zeugnis" in dem Sinne selber schon geschrieben habe.

Ich könnte erwähnen, dass ich ein qualifiziertes Zeugnis haben möchte und mein jetztiges Zeugnis ist es lückenhaft. Aber komme ich so zu meinem Ziel?!

Wäre super, wenn ich schnellst möglich Antwort bekommen könnte.

Vielen lieben Dank im Voraus.

Klaus Schiller

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Widerspruch Arbeitszeugnis
« Antwort #1 am: August 23, 2005, 01:22:04 Vormittag »
Anbei zwei Argumentationsgrundlagen, die Ihnen vielleicht weiterhelfen:

Aus dem Musterschreiben für eine Zeugnisreklamation (siehe http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php)
Sie haben mir am DATUM ein Zeugnis zugesandt. Dieses Zeugnis entspricht nicht den gesetzlichen Ansprüchen eines ordnungsgemäßen, wohlwollenden Zeugnisses gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO).
Nach dieser Vorschrift kann ich verlangen, dass mir ein auf Leistung und Verhalten erstrecktes Zeugnis erteilt wird. Das Zeugnis muss dabei genaue und zuverlässige Angaben über die tatsächlich verrichtete Tätigkeit enthalten und die Leistungen durch eine wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung beschreiben. Es darf nichts Falsches enthalten und nichts auslassen. Das Zeugnis muss zudem in sich schlüssig sein. Die einzelnen Abschnitte müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen keine Widersprüche enthalten.
Dies ist bei dem Zeugnis vom DATUM nicht der Fall, wie eine Überprüfung anhand der umfangreichen Literatur und Rechtsprechung zum Zeugnisrecht ergeben hat. (Einen Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.)

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.8.1976 - 3 AZR 720/75
Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

- Alle Angaben ohne Gewähr -


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