Autor Thema: Zeugnis  (Gelesen 4229 mal)

Marian

  • Gast
Zeugnis
« am: Juni 13, 2005, 17:01:38 Nachmittag »
Hallo, habe 2 Jahre nach Beendigung meiner Arbeit ein Zeugnis von meinem früheren Arbeitsgeber verlangt. Wusste nämlich nicht, dass man sowas bekommen kann. Was halten sie davon?


Herr X, geboren am xx. Dezember 19xx, war in der Zeit vom xx.xx.2001 bis zum xx.xx.2002 als Samstags- und Ferienaushilfe in unserem Großhandelsmarkt in XXX beschäftigt.

(Jetzt kommen 4 Zeilen wo das Unternehmen beschrieben wird-wird von mir ausgelassen)

Herr X war mit folgenden Aufgaben betraut:

-Regalauszeichnung incl. Vorsteckerdruck
-Werbeplatzierung / nachfüllen
-Verkaufsfördernde Warenpräsentation
-Auffüllen nach der Methode: „Was zuerst geliefert wurde, soll zuerst
  verkauft werden“
-Erfassen von MHD sowie nicht verkaufsfähiger Ware /aus dem Verkauf
  nehmen
-Lückenprüfung anhand eines Mobilen Datenerfassungsgeräts
-Inventuren- und Inventurvorbereitungen (Teilnahme)
-Sauberkeit und Ordnung

Herr X war stark motiviert und verfolgte beharrlich die gesetzten Ziele. Er war ein ausdauernder und belastbarer Mitarbeiter, der auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen alle Aufgaben stets gut bewältigte. Wir lernten Herrn X als einen engagierten, aufgeschlossenen Mitarbeiter kennen, der seine Tätigkeit mit vollem Einsatz erfolgreich ausführte.

Herr X zeigte stets eine überdurchschnittliche Arbeitsqualität. Er erledigte alle ihm übertragenen Aufgaben mit einem hohen Maß an Engagement und Eigeninitiative stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Aufgrund seiner kooperativen Haltung war Herr X stets bei Vorgesetzten, Kollegen und Kunden anerkannt und beliebt. Gerne bescheinigen wir Herrn X Ehrlichkeit, Fleiß und Pünktlichkeit.

Herr X beendete auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis zum xx.xx.2002.

Wir wünschen Herrn X auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.

XXX, den xx.xx.2004

Geschäftsleitung  

Unterschrift

Klaus Schiller

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Zeugnis
« Antwort #1 am: Juni 13, 2005, 21:18:17 Nachmittag »
Die folgenden drei Aussagen

(1)Herr X war stark motiviert und verfolgte beharrlich die gesetzten Ziele.
(2) Wir lernten Herrn X als einen engagierten, ... Mitarbeiter kennen, der seine Tätigkeit mit vollem Einsatz erfolgreich ausführte.
(3) Er erledigte alle ihm übertragenen Aufgaben mit einem hohen Maß an Engagement und Eigeninitiative


sind alle gleichbedeutend. Eine dieser Aussagen würde völlig reichen. Es stellt sich die Frage, warum der Aussteller auf übertriebene Weise die Arbeitsbereitschaft bewertet, während er andere Wertungen, z.B. zur Arbeitsweise, auslässt.  

"Sauberkeit und Ordnung" ist keine Aufgabe (korrekt wäre z.B. "Gewährleistung von Sauberkeit und Ordnung"). Auch andere stilisitisch auffällige Ausdrücke wie Auffüllen nach der Methode: „Was zuerst geliefert wurde, soll zuerst verkauft werden“ werten ein Zeugnis ab.

Zwar verweist die Leistungszusammenfassung des Zeugnisses auf die Gesamtnote 2, da aber auch ein Dank und Bedauern fehlen, macht das Zeugnis einen insgesamt zwiespältigen Eindruck.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

- Alle Angaben ohne Gewähr -

gast

  • Gast
Zeugnis
« Antwort #2 am: Juni 16, 2005, 18:11:56 Nachmittag »
Danke für ihre Antwort.

Kann ich denn eine Änderung des Zeugnisses beantragen?
Ich meine, ich bin im November 2002 ausgeschieden, habe im Oktober 2004 das Zeugnis verlangt und jetzt nach über einem halben Jahr will ich eine Zeugniskorrektur, das ist doch etwas komisch, finden sie nicht?

Klaus Schiller

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Zeugnis
« Antwort #3 am: Juni 16, 2005, 22:24:22 Nachmittag »
Kann ich denn eine Änderung des Zeugnisses beantragen?
Sie können es zumindest versuchen bzw. darum bitten.

Ich meine, ich bin im November 2002 ausgeschieden, habe im Oktober 2004 das Zeugnis verlangt und jetzt nach über einem halben Jahr will ich eine Zeugniskorrektur, das ist doch etwas komisch, finden sie nicht?
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar war (Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen). Landesarbeitsgerichte haben einen Korrekturanspruch auch schon nach einem halben Jahr abgelehnt.


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