Autor Thema: Zeugnisklage  (Gelesen 2626 mal)

Alex11

  • Gast
Zeugnisklage
« am: Februar 01, 2007, 20:49:29 Nachmittag »
Hallo,

nachdem ich vor f�nf Monaten das Unternehmen verlassen habe, bekomme ich jetzt endlich ein Arbeitszeugnis. Nur leider ist es gar nicht so wie ich es mir vorgestellt hatte...
Die Gesch�ftsf�hrung der Firma wechselte, ich bekam von der alten Gesch�ftsf�hrung ein Zwischenzeugnis ausgestellt das sehr gut bis gut war. Anschlie�end arbeitete ich weitere 6 Monate unter der neuen Gesch�ftsf�hrung bis ich k�ndigte und das Unternehmen verlie�. Das Abschlu�zeugnis hat nur noch die Note befriedigend bis ausreichend, wobei es eher Richtung vier tendiert. Meine letzte Berufsbezeichnung ist gar nicht erw�hnt worden, ich machte eine Weiterbildung die auch anerkannt wurde. Au�erdem ist mein Aufgabengebiet um die H�lfte im Abschlu�zeugnis geschrumpft. In diesem Unternehmen habe ich insgesamt zwei Jahre gearbeitet.
Was w�rden f�r Anwalts-und Gerichtskosten auf mich zu kommen, wenn ich klagen w�rde. Ich will mir das unter keinen Umst�nden gefallen lassen, da ich wie vorher auch weiter gearbeitet habe. Der neue Gesch�ftsf�hrer wird allerdings nicht mit sich reden lassen, da er pers�nlich beleidigt ist wegen der K�ndigung. Ich arbeite nun n�mlich wieder f�r meine vorherige Chefin, das habe ich nat�rlich nicht gesagt, aber in der alten Firma haben sie das schon rausbekommen.
Was soll ich nun am besten machen, eine Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht. Ich bitte Euch um einige Tipps wie ich trotzdem an ein angemessenes Zeugnis komme ohne dabei arm zu werden!

Vielen Dank f�r Eure Hilfe,
Gr��e Alex

Maggy

  • Gast
Zeugnisklage
« Antwort #1 am: Februar 01, 2007, 22:18:05 Nachmittag »
Ich möchte dich auf folgendes Urteil hinweisen:

1. Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte." - LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97

Meist enden Zeugnisstreitigkeiten schnell mit einem Vergleich. Wenn es doch zum Prozess kommt: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Diese bemessen sich am Streitwert, in der Regel wird man hier ein Brutto-Monatsgehalt ansetzen. Da kommen sehr schnell 500 bis 1000 Euro zusammen. Zusätzlich fallen für den Verlierer die Gerichtskosten an. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe?!