Generell gilt:
Das Zeugnis darf infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden.- Urteil des BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58
Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei, muss sich aber der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und auch die gebräuchliche Gliederung eines qualifizierten Zeugnisses beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert. - Urteil des LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
Die folgende Struktur ist zu empfehlen:
Der Leistungsteil formuliert zunächst nacheinander Angaben zu den theoretischen Aspekten Bereitschaft (Abschnitt 1), Befähigung (Abschnitt 2) und Fachwissen (Abschnitt 3), deren praktische Umsetzung dann in Abschnitt 4 (Arbeitsweise) und Abschnitt 5 (Erfolg) erörtert wird. Alle diese Aspekte werden dann mit der Leistungszusammenfassung zu einer Gesamtnote zusammengefasst, erst anschließend erfolgt die Bewertung des Verhaltens.
Es ist sicher auch möglich, innerhalb des Leistungsteils eine andere Reihenfolge der Leistungsabschnitte zu wählen, die Vermischung von Leistungs- und Verhaltensangaben ("Er war ein sehr belastbarer und freundlicher Mitatrbeiter...") oder von Aufgaben und Leistungen würde aber bereits einen Strukturmangel darstellen. Auch ist es sinnvoll, die Leistungszusammenfassung an das Ende des Leistungsteils zu setzen, da sie quasi den Schlussstrich unter die Einzelwertungen zieht.