Autor Thema: Zwischenzeugnis/Abschlußzeugnis  (Gelesen 5255 mal)

Marina

  • Gast
Zwischenzeugnis/Abschlußzeugnis
« am: Februar 13, 2007, 20:44:12 Nachmittag »
Hallo. ich brauche ein Rat; Habe im Juli 06 ein total schlechtes Zeugnis bekommen; habe dann mit meinem unmittelbaren Chef telefoniert, es hat sich rausgestellt, dass er viele Leute, die gleichzeitig mit mir angefangen haben und unter einem Jahr beschäftigt waren so schlecht bewerten musste. Gründe: es waren gleich mehrere Mitarbeiter eingestellt, die eigentlich für die vorgesehene Tätigkeit nicht ausgebildet waren, und die Einarbeitung durch den Arbeitgeber in Form von Kursen sehr kurz und eigentlich ungenügend war. Deshalb waren sich die ganzen Chefs einig, dass wir einfach nicht gut sein könnten. Bei mir kam noch dazu, dass ich dann schwanger wurde und deswegen öfter krank war, so hat sich Arbeit angesammelt, die ich nicht mehr rechtzeitig "vom Tsch bekommen habe" und als ich dann im Mutterschaftsurlaub war, hat sich die Vertretung darüber beim Chef beschwert. Ich hatte nach diesem Telefonat  keine Zeit bzw. auch keine Lust mich weiterhin darum zu kümmern (Entbindungstermin stand schon vor der Tür, alles andere schien unwichtig). Jetzt habe ich mir gedacht, dass ich bei meinem Chef vorbei kommen könnte und mit ihm noch mal darüber rede (eigentlich haben wir uns immer gut verstanden) und ob ich vielleicht einen guten Abschluszeugnis bekomme könnte (mein Arbeitsvertrag läuft nach dem Erziehungsurlaub ab). Mich würde interessieren, ob er das machen kann rechtlich gesehen? Sind starke Bewertungsunterschiede zwischen Zwischen- und Abschluszeugnis zulässig? Falls nicht, was kann ich in dieser Situation noch machen?

gast

  • Gast
Zwischenzeugnis/Abschlußzeugnis
« Antwort #1 am: Februar 15, 2007, 15:20:28 Nachmittag »
Mich würde interessieren, ob er das machen kann rechtlich gesehen? Sind starke Bewertungsunterschiede zwischen Zwischen- und Abschluszeugnis zulässig?
Im Streitfall geht es immer um den umgekehrten Fall, d.h. das Abschlusszeugnis fällt plötzlich schlechter aus als ein kurz zuvor ausgestelltes Zwischenzeugnis und der Arbeitnehmer klagt dagegen.

Denn (ich hoffe, ich drücke das richtig aus, bin kein Jurist) es geht hier doch um Zivilrecht, nicht um Strafrecht. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis ausstellt, das besser ausfällt als ein vorheriges, wird natürlich keiner von beiden dagegen rechtliche Schritte einleiten. Damit ist die Frage "darf er das" im Grunde vom Tisch. Ich denke, es ist auch durchaus zulässig, dass ein Arbeitgeber seine Bewertung deutlich verbessert. Kann ja sein, dass man ihn davon überzeugen kann, dass er die Leistung des Arbeitnehmers zu streng oder falsch bewertet hat. Für den umgekehrten Fall geht das aber nicht, siehe Urteil unten.

Ich würde die Chance nutzen und noch mal hingehen, allerdings solltest du ganz genau wissen, was du am ersten Zeugnis zu kritisieren hast und wie die neue Zeugnisfassung aussehen soll. Dabei kann dir die Fachliteratur helfen oder Zeugnisdienstleister wie hier bei arbeitszeugnis.de ("Zeugnistest, Zeugnisüberarbeitung").

Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97


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