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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Michael am November 29, 2005, 15:18:02 Nachmittag

Titel: Wann ist ein Arbeitszeugnis fällig?
Beitrag von: Michael am November 29, 2005, 15:18:02 Nachmittag
Hallo,

das von mir gekündigte Arbeitsverhältniss läuft in einigen Wochen aus. Es ist bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter bis zu 2 Jahre auf ein Zeugnis warten mussten. Kann die Ausstellung eines Zeugnisses, möglicherweise begründet, so lange hinausgezögert werden. Kurz: Ich will nicht so lange warten. Gibt es dafür rechtliche Grundlagen?

Viele Grüße und vielen Dank im Voraus!
  Michael
Titel: Wann ist ein Arbeitszeugnis fällig?
Beitrag von: Klaus Schiller am November 29, 2005, 17:03:16 Nachmittag
Ich zitiere aus unseren Häufigen Fragen, siehe  http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#7
Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun?
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Ein Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php.

Ein Tip: Viele Arbeitgeber fühlen sich mit der Erstellung eines Zeugnisses überfordert daher ist es generell sinnvoll, einen unterschriftsreifen  Eigenentwurf einzureichen, den Sie hier erhalten: http://www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php.