Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: tessi am Januar 10, 2006, 14:31:38 Nachmittag

Titel: Kann ich auf Arbeitszeugnis bestehen?
Beitrag von: tessi am Januar 10, 2006, 14:31:38 Nachmittag
Hallo,
ich bräuchte einen Tipp: Da ich innerhalb der Probezeit (6 Monate) gekündigt habe, da die Stellenbeschreibung ein völlig anderes Bild vom Arbeitsplatz dargestellt hat, als er in Wirklichkeit ist (Kaufm. Tätigkeit inkl. Gehaltsabr. Buchhaltung; ich habe aber viele Botengänge machen müssen... einkaufen, Post holen, wegbringen, während meiner Freizeit für die Chefin Erledigungen machen) sagte mir meine Chefin nun, dass ich nur eine Arbeitsbescheinigung erhalten würde.
Nun habe ich aber auf einen anderen Web-Site gelesen, dass eine Arbeitsbescheinigung oftmals so interpretiert wird, dass unangenehme Verhaltensweisen des Mitarbeiters in einem "Zeugnis" nicht angesprochen werden müssen.
Dem möchte ich natürlich entgegen wirken. Es ist klar, dass meine Chefin jetzt sauer ist, aber trotz allem möchte ich natürlich ein "ordentliches" Zeugnis, in welcher Form auch immer.
Wie soll ich mich verhalten, bzw. was soll ich fordern?
Bin mir da ziemlich unsicher.
Es wäre nett, wenn ich einen Tipp bekommen würden, vielen Dank schon vorb
Titel: Kann ich auf Arbeitszeugnis bestehen?
Beitrag von: Klaus Schiller am Januar 10, 2006, 14:54:55 Nachmittag
Ich zitiere auch unserer Rubrik „Häufige Fragen“ (siehe http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php):  

Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Das einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Führung und Leistung. Aufgeführt werden die Personalien und die Dauer der Beschäftigung. Die übertragenen Arbeiten müssen exakt aufgegliedert werden. Zu beachten ist, daß sie wertfrei sind. Ein zukünftiger Arbeitgeber muß sich ein genaues Bild über die Beschäftigung anhand dieser Auflistung machen können. Wenn ein Bewerber zu einer Stelle nur ein einfaches Zeugnis vorlegt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Leistungen in diesem Arbeitsverhältns mangelhaft waren bzw. es Vorkommnisse gegeben hat, deren Erwähnung der Zeugnisempfänger durch den Antrag auf ein "einfaches Zeugnis" vermeiden wollte.

Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe:
 http://www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php