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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: d1o1m1 am Januar 23, 2006, 06:22:21 Vormittag

Titel: Zwischenzeugnis
Beitrag von: d1o1m1 am Januar 23, 2006, 06:22:21 Vormittag
Da meine Leitung in den Mutterschutz gegeangen ist ,
habe ich ein Zwischenzeugnis verlangt . Daraufhin
bekam ich ein Standortbestimmungsbogen .
Nun wurde mir durch die nächst höhere Leitungsebene
mitgeteilt , dass mir kein Zwischenzeugnis zustehen würde .
Was ist richtig ?
Mir ist es wichtig ein Zeugnis zu haben , da beim letzten
Leitungswechsel dann gewaltig gemobbt wurde .
Titel: Zwischenzeugnis
Beitrag von: Klaus Schiller am Januar 23, 2006, 13:00:18 Nachmittag
Ich möchte Sie auf unserer Rubrik "Häufige Fragen" verweisen (http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php):
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer gemäß § 109 der Gewerbeordnung Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92