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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: GastAAA am Januar 30, 2006, 19:10:53 Nachmittag

Titel: Arbeitgeber erstellt Zeugnis nicht
Beitrag von: GastAAA am Januar 30, 2006, 19:10:53 Nachmittag
Mein Arbeitgeber hat mir Sommer 2005 gekündigt. Die Personalabteilung teilte mir mit, daß mir automatisch nach 6 Wochen nach Beendigung des Arbeitverhältnisses ein Zeugnis zugeschickt wird. Ende 2005 und Anfang 2006 forderte ich den Arbeitgeber schriftlich auf mir ein Zeugnis auszustellen.

Was kann ich tun, damit der Arbeitgeber endlich ein Zeugnis ausstellt?
Wie oft muß ich ihn noch anschreiben?
Kann ich ihn ggf. verklagen?

Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.
Titel: Arbeitgeber erstellt Zeugnis nicht
Beitrag von: Klaus Schiller am Februar 01, 2006, 00:29:03 Vormittag
Ich zitiere aus unserer Rubrik "häufige Fragen":
Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun?
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Ein Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php.

Viele Arbeitgeber sind, sei es in organisatorischer oder in sprachlicher Hinsicht, von der Zeugniserstellung überfordert. Erfahrungsgemäß beschleunigt es den Vorgang enorm, wenn Sie einen Eigenentwurf einreichen. Schnelle und günstige Hilfe finden Sie hier:
 http://www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php