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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Martina am Februar 15, 2006, 19:41:10 Nachmittag

Titel: Was ist wenn...
Beitrag von: Martina am Februar 15, 2006, 19:41:10 Nachmittag
Hallo,
was ist wenn man das Zeugnis bereits 1 x mündlich und 2 x schriftlich angefordert hat und unter Berücksichtigung einer Frist noch immer kein Zeugnis bekommt. Wie ist die weitere Vorgehensweise? Anwalt? Arbeitsgericht? Wie teuer wird sowas?
Danke für eine Antwort.
Martina
Titel: Was ist wenn...
Beitrag von: Klaus Schiller am Februar 16, 2006, 15:09:05 Nachmittag
Ich zitiere aus unserer Rubrik "Häufige Fragen". http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#11

Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun? Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.


Viele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung allerdings überfordert, sei es in organisatorischer oder sprachlicher Hinsicht. Daher beschleunigt des den Vorgang erfahrungsgemäß, wenn ein Eigenentwurf eingereicht wird. Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe:
http://www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php  

Weitere Informationen - und auch ein Musteranschreiben zur Zeugnisanforderung - finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
Titel: Was ist wenn...
Beitrag von: gast am Februar 17, 2006, 13:35:41 Nachmittag
Das habe ich gelesen, aber es beantwortet die Frage nicht, wie ich finde. Was kann man konkret tun, wenn alles nichts hilft? Formulierungsvorschlag hat der AG erhalten. Aber wie geht es dann weiter? Arbeitsgericht? In dem Absatz steht nur ws für Rechte und Pflichten gelten, aber nicht was man machen kann!
Titel: Was ist wenn...
Beitrag von: Martina am Februar 17, 2006, 13:37:15 Nachmittag
Also ums noch mal deutlich zu machen, mich interessiert die konkrete Vorgehensweise mit Anwalt, Arbeitsgericht, Kosten etc.
Titel: Was ist wenn...
Beitrag von: Klaus Schiller am Februar 17, 2006, 14:48:31 Nachmittag
Sollte auch das Einreichen eines Eigenentwurfes keinen Erfolg bringen,   folgt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Urteilt das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis zu erstellen hat, und leistet er diesem Urteil nicht Folge, drohen Zwangsmaßnahmen. Um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu anzuhalten, ein schriftliche Zeugnis zu erstellen, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld verhängen. Als ultima ratio könnte das Gericht sogar zur Zwangshaft greifen, um das Zeugnis zu erzwingen.

In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Diese bemessen sich am Streitwert, in der Regel wird man hier ein Brutto-Monatsgehalt ansetzen. Da kommen sehr schnell 500 bis 1000 Euro zusammen. Zusätzlich fallen für den Verlierer die Gerichtskosten an. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Wenn Sie eine konkrete rechtliche Beratung wünschen - wir führen nur eine Sprachberatung durch - empfehle ich Ihnen den Service von http://www.anwalt.de, da eine Rechtberatung nicht kostenlos und auch nur durch einen Anwalt durchgeführt werden darf. Hier können Sie Ihre rechtliche Frage wahlweise über eine 0190-Nummer (siehe http://www.anwalt.de/rechtsberatung/arbeitsrecht.php?mode=tel&pid=10100) oder per E-Mail (siehe http://www.anwalt.de/rechtsberatung/arbeitsrecht.php?mode=emb&pid=10100 stellen und bekommen umgehend eine rechtsverbindliche Auskunft. Weitere Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline von http://www.anwalt.de unter 0800/ 269258 33.