Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: noob am Februar 16, 2006, 19:23:35 Nachmittag

Titel: Geheimmerkmalverbot auch für Praktikantenzeugnis?
Beitrag von: noob am Februar 16, 2006, 19:23:35 Nachmittag
Sehr geehrter Herr Schiller,

kann ich ein Praktikantenzeugnis - wie bei einem Arbeitszeugnis üblich - mit Bezug auf § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (Geheimmerkmalverbot) reklamieren, oder bezieht sich diese Regelung nur auf Arbeitszeugnisse? Auszüge der Formulierungen hatte ich bereits am 06.02.06 ins Forum gestellt.

Vielen Dank für Ihre Antwort, oder eine Information über andere Quellen..

juergen
Titel: Geheimmerkmalverbot auch für Praktikantenzeugnis?
Beitrag von: Klaus Schiller am Februar 17, 2006, 16:09:58 Nachmittag
§113 (Absatz 3) der Gewerbeordnung lautet:
„Den Arbeitgebern ist es untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen."

Dies bezieht sich ebenso auf Praktikumszeugnisse. Allerdings ist nicht jede Auffälligkeit oder abwertende Formulierung auch ein Geheimcode.
Eine genaue Erläuterung finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/einfuehrung2.php