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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: claas am März 01, 2006, 12:13:17 Nachmittag

Titel: ist "i.A." und "i.V." in Zeugnisuntersch
Beitrag von: claas am März 01, 2006, 12:13:17 Nachmittag
Hallo,

in meinem Abschlusszeugnis haben der zuständige Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz i.A. und der zuständige Personalreferent mit dem Zusatz i.V. unterschrieben. Es gibt keine Unterschrift des ehem. Vorgesetzten. Ist das grundsätzlich ok?

Danke,
Claas
Titel: ist "i.A." und "i.V." in Zeugnisuntersch
Beitrag von: Klaus Schiller am März 01, 2006, 12:59:48 Nachmittag
Der Status des Unterzeichners gilt generell als Indikator der Wertschätzung. Im Idealfall unterzeichnet der direkte Vorgesetzte sowie ein Mitglied der Geschäftsleitung. Prof Arnulf Weuster empfiehlt seinem Standardwerk" Arbeitszeugnisse in Textbausteinen", auf die Unterzeichnung mit "i.A." (auch als Zweitunterschift) bei allen Arbeitnehmern zu verzichten, da der Unterzeichner erkennbar im Rang höher stehen muss als der Zeugnisempfänger.  

Vgl. auch folgende Urteile:
Die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners des Zeugnisses muss durch entsprechende Zusätze, - z.B. "ppa." oder "i.V." - oder durch Angabe seiner hierarchischen Position - z.B. Personalleiter oder Betriebsleiter - kenntlich gemacht werden. Der Unterzeichner des Zeugnisses muss auf jeden Rall im Rang höher stehen als der Arbeitnehmer, dessen Zeugnis er erstellt. Ein leitender Angestellter braucht sich in der Regel nicht mit der Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten unter seinem Zeugnis abzufinden. - LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98

Wird ein qualifiziertes Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Vertreter unterzeichnet, so muß dessen Vertretungsmacht erkennbar sein. Es kann zwar der Auffassung zugestimmt werden, daß in der Regel der Arbeitgeber das Zeugnis nicht persönlich zu unterschreiben braucht. Der unbefangene Leser wird aber auch aus der Unterschrift Anhaltspunkte für eine Beurteilung des Arbeitnehmers entnehmen können. Handelt es sich beispielsweise um das Zeugnis eines leitenden oder qualifizierten Angestellten, so wird die Unterschrift eines mit "i.A." zeichnenden Bevollmächtigten des Arbeitgebers Rückschlüsse darauf erlauben, daß dieser Angestellte weder besonders qualifiziert zu sein scheint noch sich der persönlichen Wertschätzung seines ehemaligen Arbeitgebers erfreute. - LAG Düsseldorf, Kammer Köln 5.3.1969 - 3 Sa 531/68