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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Ela am April 20, 2005, 21:50:01 Nachmittag

Titel: Ausbildungszeugnis und Arbeitszeugnis kombiniert?
Beitrag von: Ela am April 20, 2005, 21:50:01 Nachmittag
Ich möchte mir von meinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erstellen lassen. Nun weiß ich aber, dass mir ebenso ein Ausbildungszeugnis zusteht. Ich bin nach meiner Ausbildung im selbigen Betrieb übernommen worden und durch den fließenden Übergang wurde damals an ein Ausbildungszeugnis nicht gedacht.
Kann man denn nun diese beiden Zeugnisarten auch miteinander kombinieren? Oder soll ich ein Ausbildungszeugnis weglassen und mir nur ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen? (Allerdings hätte ich schon gerne, dass irgendwo ersichtlich ist, dass ich nach der Ausbildung übernommen wurde....)
Bin für jeden Tipp dankbar.
Titel: Ausbildungszeugnis und Arbeitszeugnis kombiniert?
Beitrag von: arbeitszeugnis.de am April 20, 2005, 22:05:38 Nachmittag
Über eine Ausbildung wird üblicherweise ein eigenes Ausbildungszeugnis erstellt, was im Abschlusszeugnis der gleichen Firma auch erwähnt werden sollte (z.B. „Über den Ausbildungszeitraum liegt vom DATUM ein gesondertes Zeugnis vor“). Dem Ausbildungszeugnis kommt im weiteren Berufsleben oft eine wichtigere Bedeutung zu als dem ersten Arbeitszeugnis, da die Ausbildung die Basis für das gesamte Berufsleben darstellt. Zudem wird ein Ausbildungsverhältnis in einem Zeugnis gänzlich anders bewertet als ein Beschäftigungsverhältnis, was ebenfalls gegen eine Zusammenfassung beider Zeugnisse in einem Abschlusszeugnis spricht.

Jeder Arbeitnehmer hat einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz:

„(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der
Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll
auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der
Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und
Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden
sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche
Fähigkeiten aufzunehmen.“

Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de