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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: bingotobi am März 22, 2006, 11:57:51 Vormittag

Titel: Notwendige Inhalte der Leistungsbeurteilung
Beitrag von: bingotobi am März 22, 2006, 11:57:51 Vormittag
Hallo,

gehören die Bereiche Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolge regelmäßig zu einer vollständigen Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Arbeitszeugnisses ?

Was kann ich machen, wenn der Arbeitgeber nur zu einigen der aufgeführten Punkte Stellung nimmt. Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine umfassende Beurteilung, bei der alle Punkte abgehandelt werden ?

Viele Grüße
Bingotobi
Titel: Notwendige Inhalte der Leistungsbeurteilung
Beitrag von: Klaus Schiller am März 22, 2006, 21:09:14 Nachmittag
Richtungsweisend ist das Urteil des LAG Hamm:
Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei, muss sich aber der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und auch die gebräuchliche Gliederung eines qualifizierten Zeugnisses beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert. - LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

Auf dieses Urteil bezogen listet Prof. Arnulf Weuster in seinem Standardwerk "Arbeitszeugnisse in Textbausteinen" folgende Abschnitte auf:  

Bereitschaft
Befähigung
Fachwissen
Arbeitsweise
Arbeitserfolg
Leistungszusammenfassung
Verhalten
Schlussteil

Ebenfalls zu beachten ist das folgende Urteil des BAG:
Das Zeugnis darf infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden.- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58

Einen detaillierten Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.