Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: rotegruetze am Juli 04, 2007, 09:32:13 Vormittag

Titel: Anschrift und Firmenbeschreibung ins Arbeitszeugnis?
Beitrag von: rotegruetze am Juli 04, 2007, 09:32:13 Vormittag
Liebes Forum,

ich stehe gerade in Verhandlung mit meinem ehemaligen österreichischen Arbeitgeber über mein Arbeitszeugnis.

Der Arbeitgeber will mir einreden, es wäre gesetzlich vorgeschrieben, meine aktuelle deutsche Adresse in das Zeugnis einzufügen. Ich halte das für Schwachsinn - wer weiß, wie lange ich hier noch wohnen werde und was interessiert es einen potentiellen neuen Arbeitgeber, wo ich wohne?!

Zweitens hätte ich gerne einen kurzen Absatz darüber, was die Ex-Firma genau macht, damit sich ein zukünftiger Arbeitgeber ein besseres Bild von meiner letzten Tätigkeit machen kann. Da geht es nicht um "Geheiminformationen" sondern allg. Dinge, die auch auf der offiziellen Firmenhomepage zu lesen sind.

Beide Dinge waren bei anderen Ex-Arbeitgebern immer automatisch im Arbeitszeugnis.

Können Sie mir weiterhelfen?

LG
Titel: Anschrift und Firmenbeschreibung ins Arbeitszeugnis?
Beitrag von: Maggy am Juli 04, 2007, 11:31:27 Vormittag
Manchmal ist die Anschrift im Anschriftenfeld oben links angegeben (wie bei einem Brief, manchmal in der Einleitung ("Herr Meier, geborten am ..., wohnhaft in ..., ist seit dem ... in unserem Unternehmen tätig").

Die Anschrift darf nach deutscher (!) Rechtssprechung nicht im Anschriftenfeld stehen:

Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden. - Urteil des LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98.

Im Text der Einleitung ist die Adresse also ebenfalls überflüssig. Leider weiß ich nicht, ob es in Österreich ein vergleichbares Urteil gibt. Aber natürlich gilt das im Urteil genannte Argument ebenfalls. Frag doch mal, welche "gesetzliche Vorschrift" das denn sein soll, ich bezweifle, dass es die schwarz auf weiß gibt.

Eine Unternehmensbeschreibung kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen nicht allzu bekannt ist, aber letztlich hat der Arbeitgeber die Formulierungssouveränität. Wenn er das nicht tun möchte, ist das sein gutes Recht. In der Regel enthalten die Firmenangaben im Briefkopf ja auch die Intenetadresse, da kann sich der interessierte Zeugnisleser  informieren.