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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: roi am Juni 04, 2008, 16:27:37 Nachmittag

Titel: Arbeitgeber verweigert Zwischenzeugniss für Ausbildung
Beitrag von: roi am Juni 04, 2008, 16:27:37 Nachmittag
Hi Leute,

mein Arbeitgeber verweigert mir ein Zwischenzeugniss für die Ausbildung.
Was kann ich tun?
Steht mir während einer Ausbildung wirklich ein Zwischenzeugniss zu?

Seine Begründung ist es das Ausbilder, Human Ressources und der Abteilungsleiter es nicht für sinnvoll halten.

Oder hat man erst nach der Ausbildung ein Anrecht darauf.

lieben gruß Roi
Titel: Re: Arbeitgeber verweigert Zwischenzeugniss für Ausbildung
Beitrag von: Sonido am Juni 04, 2008, 17:37:38 Nachmittag
Ich zitiere aus http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#12

Wann hat man Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer gemäß § 109 der Gewerbeordnung Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92