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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Regina am Oktober 01, 2008, 10:20:50 Vormittag

Titel: Danksatz bei befristetem Arbeitsvertrag notwendig?
Beitrag von: Regina am Oktober 01, 2008, 10:20:50 Vormittag
Ich habe im kaufmänn. Bereich in einem befristetem Arbeitsverhältnis gearbeitet, der Zeitraum steht im 1. Satz.

Der Schlusssatz: wir wünschen xx für ihren weiteren beruflichen Werdegang sowie für ihre private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erflolg.

Bedauern oder Dank für die Arbeit fehlt. Ist das bei dem befristetem Arbeitsverhältnis nicht notwendig oder sollte ich dieses nachfordern, da sonst kein gutes Zeugnis?

im voraus danke für die Antworten!
Titel: Re: Danksatz bei befristetem Arbeitsvertrag notwendig?
Beitrag von: Demel am Oktober 01, 2008, 19:32:56 Nachmittag
Über das Bedauern kann man bei einer Befristung streiten (war ja von Anfang an klar bzw. der Arbeitegeber könnte ja auch verlängern). Aber ein Dank ist in einem guten Zeugnis sehr wichtig. Interessant ist z.B. folgender Artikel zu einem neuen Urteil:
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitszeugnis/Arbeitszeugnis+ohne+Dank+und+Zukunftsw%C3%BCnsche.html
Andere Urteile zum Schlussteil findest du in der Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de. Das Bundesarbeitsgericht hat zuvor schon mal ähnlich geurteilt. Allgemein heißt es, dass Dank und Bedauern subjektive Empfindungen seien, die man nicht einfordern kann. Wenn der Arbeitgeber keine Dankbarkeit und kein Bedauern empfindet, kann man das nun mal nicht ändern. Das Arbeitsgericht Berlin hat übrigens anders geurteilt und einem Arbeitnehmer in einem gutes Zeugnis das Recht auf einen Dank zuerkannt, weil das Zeugnis sonst eben nicht gut wäre.  Wenn ich einen Dank im Zeugnis haben sollte, würde ich das Urteil zitieren (aus der Urteilsdatenbank):

Arbeitnehmer haben regelmäßig einen Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Zeugnis nach § 630 S.2 BGB. Das Fehlen einer derartigen Formel kann einen ansonsten positiven Gesamteindruck entwerten und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn triftige Gründe gegen die Aufnahme der Dankes- und Zukunftsformel in das Zeugnis sprechen. Dies muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. - ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03