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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: eishockey am Januar 14, 2009, 20:31:37 Nachmittag

Titel: Papier, Firmenpapier, Adresse, Kontonummer, Papierqualität,
Beitrag von: eishockey am Januar 14, 2009, 20:31:37 Nachmittag
In der Meisterschule wurde uns gesagt, daß das normale Firmenpapier mit Rechnungsnummer in Kopf-,Fußzeile, etc. gar nicht gehe und Arbeitszeugnisse auf neutralem, guten Papier (>100g) zu schreiben wäre. Und daß außer der Firmenanschrift (nicht oben links, damit sie nicht als Versandadresse verweckselt wird) höchstens das Firmenlogo drüberstehen sollte
Eine Freundin von mir sprach mit ihrem Chef, der war der Meinung, daß das normale Firmenpapier bei denen Usus sei und daß auch gar kein anderes vorhanden wäre. Dort ist allerdings Kto-Nr. etc. alles mit drauf. Meine Meinung dazu ist allerdings, daß in dieser Firma dann das allgemeine Niveau nicht so hoch gehalten werde.

Was habt Ihr für Erfahrungen gemacht und welches Papier, bzw. welche Daten der Firma dürfen draufstehen?
Titel: Re: Papier, Firmenpapier, Adresse, Kontonummer, Papierqualität,
Beitrag von: Kalli66 am Januar 15, 2009, 15:22:45 Nachmittag
In unserer Firma wird der normale Briefbogen verwendet, einschließlich Adresse, Bankdaten usw, aber generell mit gutem Papier (kein Kopierpapier). Mir ist kein Urteil oder keine Empfehlung aus der Literatur bekannt, in dem das kritisiert wird. Folgende Urteile findest du bei arbeitszeugnis.de:

(1) Das Zeugnis muss auf einem Briefbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(2) Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.
- LAG Hamburg 7.9.1993 - 7 Ta 7/93

(Anmerkung: mit Anschriftenfeld ist das Feld oben links gemeint, in dem sonst die Adresse des Empfängers steht)
 
(3) Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist. Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sein muß.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92

(4) Hat ein leitender Mitarbeiter, der dem Vorstand direkt unterstellt ist, Anspruch darauf, daß der Vorstandsvorsitzende das Zeugnis persönlich unterzeichnet, so folgt daraus zugleich, daß das Zeugnis auch auf einem Bogen ausgestellt wird, der üblicherweise vom Vorstandsvorsitzenden für wichtige Urkunden dieser Art verwendet wird. Das ist in diesem Falle nicht ein normaler Geschäftsbogen, der für die übliche tägliche Geschäftskorrespondenz benutzt wird, sondern ein Vorstandsbogen.
- ArbG Köln 5.1.1968 - 2 Ca 391/64