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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: proswift am Mai 06, 2009, 12:05:07 Nachmittag

Titel: Abschlusszeugnis nur für letzte Tätigkeit?
Beitrag von: proswift am Mai 06, 2009, 12:05:07 Nachmittag
Hallo,
während meiner Tätigkeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber habe ich verschiedene Bereiche durchlaufen. Für den ersten Bereich habe ich ein Zwischenzeugnis, für den zweiten nicht und nun, da ich gekündigt habe, steht ein Arbeitszeugnis für meine Tätigkeit aus. Mein Vorgesetzter möchte aber, dass ich mir für den zweiten Bereich ein Zwischenzeugnis beschaffe und dann ein Arbeitszeugnis erstellen, in dem zwar alle Bereiche, in denen ich gearbeitet habe sowie meine gesamte Dienstzeit aufgeführt sind; die Bewertung und der Inhalt (also eben auch die Tätigkeiten) solllen sich aber nur auf den letzten Bereich beziehen. M.E. ist ein solches Zeugnis verwirrend und erklärungsbedürftig; ich bin davon ausgegangen, dass in einem abschließenden Arbeitszeugnis sämtliche Tätigkeiten aufgeführt sind, die ich bei einem Arbeitgeber ausgeführt habe und sich auch die Bewertung auf sämtliche Tätigkeiten bezieht.
Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen mir ein solches "Gesamt-"Arbeitszeugnis auszustellen? Ist es überhaupt rechtens, ein Arbeitszeugnis zu erstellen, in der zwar die gesamte Dienstzeit sowie sämtliche Bereiche aufgeführt sind, welches sich aber inhaltlich nur auf den letzten Bereich bezieht?
Danke,
ST
Titel: Re: Abschlusszeugnis nur für letzte Tätigkeit?
Beitrag von: Mike am Mai 07, 2009, 00:03:42 Vormittag
Zitat
ich bin davon ausgegangen, dass in einem abschließenden Arbeitszeugnis sämtliche Tätigkeiten aufgeführt sind, die ich bei einem Arbeitgeber ausgeführt habe und sich auch die Bewertung auf sämtliche Tätigkeiten bezieht.
Das ist richtig. Siehe z.B. auch folgendes Urteil:

Der Grundsatz der Wahrheit erfordert eine Darstellung der gesamten Tätigkeit. Eine vom Arbeitnehmer gewünschte zeitliche Beschränkung ist zugleich eine sachliche Einschränkung, da bestimmte Tätigkeiten ohne Erwähnung bleiben. Urteil des LAG Frankfurt 14.9.1984 - 13 Sa 64/84