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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: tiny am August 05, 2009, 07:21:15 Vormittag

Titel: Anspruch auf Berichtigung?
Beitrag von: tiny am August 05, 2009, 07:21:15 Vormittag
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Ein Arbeitnehmer ist ausgeschieden und hat seinen Zeugnisentwurf vorab bekommen (wir machen das immer so, damit er ggf. noch Änderungswünsche mitteilen kann bevor er das Original erhält). Nach etwas hin und her und Änderungen war er letztendlich einverstanden. Das Original wurde ausgefertigt, nun fällt ihm aber ein, dass er doch noch Änderungen haben will. Der ganze Erstellungsprozess des Zeugnisses inkl. Änderungen bewegt sich im Zeitraum von vier Wochen. Muss man, obwohl der Arbeitnehmer vor Erhalt des Originals Änderungswünsche mitteilen kann und das Original erst nach dem OK von ihm und dem Vorgesetzten erstellt wird, darauf eingehen?

Danke für eure Hilfe!
Titel: Re: Anspruch auf Berichtigung?
Beitrag von: Kalli66 am August 05, 2009, 12:36:40 Nachmittag
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein wahres, wohlwollendes Zeugnis zu erstellen. Wenn das Zeugnis diesen Anspruch nicht erfüllt, z.B. weil wichtige Inhalte fehlen, kann der Arbeitnehmer noch bis Monate nach der Ausstellung Anspruch auf Berichtigung haben. Den Arbeitnehmer vorab zu beteiligen ist fair, aber dass der Arbeitnehmer auch weiß, was das Zeugnis im Einzelnen bedeutet oder wie seine eigenen Änderungswünsche das Zeugnis beeinflussen, ist dadurch nicht gesichert. Es ergibt sich mitunter erst aus anschließenden Bewerbungsgesprächen, wenn er auf Auffälligkeiten im Zeugnis angesprochen wird.

Wenn das Zeugnis an sich völlig ok ist und der Arbeitnehmer "Sonderwünsche" hat, ist ein Arbeitgeber  nicht zu Änderungen verpflichtet, er hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Formulierungssouveränität. Es fällt salopp gesagt aber auch niemandem ein "Zacken aus der Krone", wenn man auch nachträglich geäußerte Änderungswünsche berücksichtigt, die Zeugnissprache ist ja recht kompliziert.