Arbeitszeugnis Forum
Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Franzi am November 11, 2009, 20:06:40 Nachmittag
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Ich möchte gerne wissen, ob ich auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf ein Zeugnis habe. Nur auf ein einfaches oder auch auf ein qualifiziertes? Oder gar nicht? Gibt es da eine verbindliche Regelung, die ich meinem früheren Chef "um die Ohren hauen" kann?
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Bei den "häufigen Fragen" von arbeitszeugnis.de steht dazu:
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen (ein Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier...). Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. ...Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB).
"um die Ohren hauen" würde ich es nicht, das Zeugnis soll ja zu deinem Vorteil sein. Für den Zeugnisanspruch ist es unerhebnlich, wie viele Stunden pro Monat gearbeitet wurde.
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Mal ne dumme Frage, unsere Mitarbeiterin will ein Arbeitszeugniss, hat nicht mal die Kündigungsfristen eingehalten sie kam einfach nicht gibt nichtmal die Arbeitskleidung ab, lügt hatte noch nen zweiten 400 Euro job muss man so jemanden ein Arbeitszeugniss ausstellen????
Danke mal für die Antwort
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Ein Anspruch auf ein Zeugnis besteht unabhängig von der Leistung und dem Verhalten, das zu bewerten ist ja gerade Sinn und Zweck des Zeugnisses.