Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Elsacron am Januar 27, 2010, 13:14:02 Nachmittag

Titel: Aufnahme eines einzelnen Satzes ins Arbeitszeugnis
Beitrag von: Elsacron am Januar 27, 2010, 13:14:02 Nachmittag
Ein Kundenbetreuer, der telefonisch die Kundenkontakte abwickelt hatte, erhält ein isgesamt positives Zeugnis, möchte aber, dass in das Zeugnis noch der Satz aufgenommen wird: "Herr XXX war immer, auch in Stresssitustionen, freundlich zur Kundschaft"

Jetzt ist meine  Frage ob ich als AG dieser Bitte nachkommen muss und auf welches Recht sich das beruft.
Titel: Re: Aufnahme eines einzelnen Satzes ins Arbeitszeugnis
Beitrag von: Maggy am Januar 29, 2010, 01:11:34 Vormittag
Natürlich muss im Zeugnis eines Kundenberaters eine Aussage zum Verhalten gegenüber Kunden erfolgen. Das kann auf vielfältige Weise geschehen (z.B. "Kunden gegenüber verhielt er sich stets freundlich und zuvorkommend"). Aber ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Übernahme seiner Wunschaussage. Zudem ist Belastbarkeit kein Verhaltensattribut, sondern ein Leistungsattribut und wäre daher im Verhaltensteil eigentlich deplatziert. Die entsprechenden Entscheidungen der Arbreitsgerichte sind in der Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de zu finden, z.B. :

Zitat
Es obliegt dem Arbeitgeber, das Zeugnis zu formulieren. Soweit er die Grundsätze der Wahrheit und des verständigen Wohlwollens beachtet, ist der Arbeitgeber sowohl in der Wortwahl als auch Satzstellung frei. ...- LAG Düsseldorf 2.7.1976 - 9 Sa 727/76

Zitat
Das BAG hat am 12.08.2008 (Az. 9 AZR 632/07) entschieden, dass es gegen  den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstoßen kann, wenn in einem  Arbeitszeugnis üblicherweise erwartete Inhalte fehlen. Hierin kann ein  unzulässiger Geheimcode zu sehen sein: Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.


Titel: Re: Aufnahme eines einzelnen Satzes ins Arbeitszeugnis
Beitrag von: Elsacron am Januar 29, 2010, 12:23:43 Nachmittag
Vielen Dank Maggy das hat mir sehr geholfen.