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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: EM am Mai 18, 2010, 10:22:16 Vormittag

Titel: Zeugniserteilung über 10 Jahre nach Betriebsübergang wird mir verweigert ...
Beitrag von: EM am Mai 18, 2010, 10:22:16 Vormittag
Hallo...

ich habe in einer Malzfirma gearbeitet und erhielt nach 18 Jahren mit 51 Jahren die Kündigung. Davon einmal abgesehen, dass ich gerichtlichen Kündigungsschutz anstrebe, habe ich nun ein Problem mit meinem Zeugnis, da mein EX Chef mit die Zugehörigkeit von 18 Jahren nicht bestätigen möchte. Zum Verständnis die 18 Jahren fing ich in einem Betrieb A an und wechselte dann (nach 10 Jahren) durch Organisationsänderung (bzw. neuen Vertrag !) in Betrieb B, der jetzt unter neuer Firmierung auftrat, aber mit Betrieb A immer noch zusammenhängt sprich einen gemeinsamen Betrieb bildet. Wie gesagt möchte mein EX Chef mir die Gesamtdauer oder Zugehörigkeit zu Betrieb A nicht mehr bestätigen, da es sozusagen ein anderes Unternehmen sei. Meine Frage ist nun wie ist zu verfahren und muss ich es akzeptieren, dass 10 Jahre Betriebszugehörigkeit einfach wegfallen. Davon einmal abgesehen , welchen Beendigungsgrund kann ich fordern, da die Kündigung insgesamt fadenscheinig und m.E. Kündigungsschutz aufgrund des gemeinsamen Betriebes besteht. Über eine Rückmeldung oder Beitrag wäre ich dankbar. Danke ! E.   
Titel: Re: Zeugniserteilung über 10 Jahre nach Betriebsübergang wird mir verweigert ...
Beitrag von: Veigel65 am Mai 19, 2010, 23:33:10 Nachmittag
Das ist vermutlich eher ein Fall für einen Rechtsanwalt. Bei einem Betriebsübergang kriegt man üblicherweise ein Zwischenzeugnis und später dann ein Abschlusszeugnis für die ganze (!) Zeit. Aber wenn es ein vertragsrechtlich neues Arbeitsverhältnis war, ist der Zeugnisanspruch nach heutigem Recht nach drei Jahren verwirkt. Das würde bedeuten, du hättest damals aktiv werden müssen. Dies neue Schuldrecht gilt seit 2002. Vorher hatte man 30 Jahre lang Anspruch auf ein Zeugnis. Ob das jetzt aber auch rückwirkend gilt oder ob man noch immer 30 Jahre lang Anspruch hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Neuregelung des Schuldrechts im Jahre 2002 beendet wurde, weiß ich leider nicht. Es scheint bei dir ja auch genau um das Jahr 2002 zu gehen.

Im Prinzip würde es aber reichen, wenn in der Einleitung auf deine Tätigkeit in der früheren Firrma kurz hingewiesen wird. Auf welchen Beschäftigungszeitraum sich das Zeugnis dann bezieht (denn ganzen oder nur den seit 2002) kann man als Leser dann ohnehin nicht mehr erkennen, sofern die Position/ Stelle sich nicht grundlegend geändert hat.