Arbeitszeugnis Forum
Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Kyra am Mai 29, 2010, 19:41:17 Nachmittag
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In einem gerichtlichen Vergleich wurde ein Arbeitszeugnis vereinbart, das folgende "Fehler" enthält:
1. es besteht nun zu 50% aus einer Selbstdarstellung der Firma;
2. es nennt nicht meinen akademischen Titel.
Muss 1. geduldet werden?
Ist der gerichtliche Vergleich wegen 2. nichtig?
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In einem gerichtlichen Vergleich wurde ein Arbeitszeugnis vereinbart, das folgende "Fehler" enthält:
1. es besteht nun zu 50% aus einer Selbstdarstellung der Firma;
Dann vermute ich mal (und das ist das eigentliche Problem) , dass die Aufgabenbeschreibung und/oder die Leistungsbewertung sehr knapp sind. Es sollten alle wichtigen Aufgaben und alle Leistungsaspekte (Motivation, Fähigkeiten, Wissen, Arbeitsweise, Erfolg...) genannt sein, siehe Checkliste ganz oben. Eine Unternehmensbeschreibung sollte nicht länger als vier, fünf Zeilen lang sein. Vermutlich ist im Briefkopf auch eine Internetseite genannt, da kann sich ja jeder über die Firma genauer informieren.
2. es nennt nicht meinen akademischen Titel.
Zitat: "Der akademische Titel ist bei der ersten Nennung dem Namen des Beurteilten in korrekter, ausgeschriebener Form zuzufügen („Diplom-Ingenieur“)" – Urteil des LAG Hamm vom 01.12.1994.
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Ich finde das Urteil vom 1.12.1994 nicht über google. Bitte nennen Sie mir eine Quelle.