Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Sandy am April 04, 2012, 12:27:15 Nachmittag

Titel: Bedauern fehlt, ??? bitte Rückmeldung bzw. Hilfe
Beitrag von: Sandy am April 04, 2012, 12:27:15 Nachmittag
Hallo,
Ich habe meinen Job nach ca. 10 Jahren gekündigt. Nun hat mir mein Arbeitgeber ein Zeugnis ausgestellt, in welchem im letzten Abschnitt "Ausscheiden / Dank / Bedauern" im 1. Zeugnis ein Datums-Fehler drin war. Es stand also ausscheiden auf eigenen Wunsch, ....Bedauern über diese Entscheidung und Dank für Mitarbeit und zum Schluss noch Wünsche für die Zukunft usw. ... Also eigentlich alles gut.
Nun hab ich den Zahlendreher beim Datum bemängelt und um Korrektur gebeten.

Das 2. Zeugnis kam dann ohne den Zusatz "scheidet auf eigenen Wunsch zum .... aus" und nur noch mit Dank für Mitarbeit und Wünschen für die Zukunft.
Dies hab ich auch wieder bemängelt und darum gebeten, einfach alles, wie oben beschrieben, zu lassen und nur das Datum zu korrigieren, welches falsch war.

Nun kam das 3. Zeugnis:
- Ausscheiden ist korrekt drin
- Dank ist drin
- Wünsche sind drin
Was nun immernoch fehlt ist das Bedauern

Hab mich im Internet nun schon mal durchgelesen und werd aber nicht so richtig schlau. Kann mir bitte jemand helfen! Lieben Dank schon mal im Voraus.

Titel: Re: Bedauern fehlt, ??? bitte Rückmeldung bzw. Hilfe
Beitrag von: Mike am April 08, 2012, 14:02:19 Nachmittag
Auf die Bedauernsformel besteht eigentlich kein Anspruch, es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er Dank und Bedauern empfindet. Aber es ist sehr kleinlich und unfair, wenn sich der Arbeitgeber über berichtigte Reklamationen ärgert und den Arbeitnehmer mit solche einer Kürzung "bestraft". ich denke, dass ein Schreiben eines Anwalts hier rasch für eine Klärung sorgen kann. Kennst du das folgende Urteil?

Zitat
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen. Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als "einwandfrei". Das hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen bestätigt.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04
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Beitrag von: zbdrariI am März 15, 2024, 00:51:24 Vormittag
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