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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Dietmar Mohn am Juli 06, 2004, 12:39:40 Nachmittag

Titel: Aufgabenbeschreibung
Beitrag von: Dietmar Mohn am Juli 06, 2004, 12:39:40 Nachmittag
Gibt es gesetzliche Vorschriften, wie die Aufgabenbeschreibung im Zeugnis auszusehen hat?
Vielen Dank im Voraus.
Dietmar Mohn
Titel: Aufgaben
Beitrag von: arbeitszeugnis.de am Juli 07, 2004, 22:59:50 Nachmittag
Hier ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 1976:  
"Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt".
- BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75

Möglich ist es, die Aufgaben tabellarisch (in Spiegelstrichen) aufzulisten, wobei sie hierarchisch geordnet sein sollten. D.h. das Wichtigste sollte zuerst genannt werden,  andernfalls kann der Eindruck einer bewussten Abwertung entstehen („Reihenfolgetechnik").  Die Stellenbeschreibung sollte nicht zu detailliert ausfallen, üblich sind ca. sechs einzelne Punkte.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de