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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Daniel Mattis am Juni 14, 2005, 09:37:02 Vormittag

Titel: Probleme mit dem Arbeitszeugnis
Beitrag von: Daniel Mattis am Juni 14, 2005, 09:37:02 Vormittag
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich habe Probleme mit meinem Ex-Arbeitgeber. Ich wurde Ende Januar aus betrieblichen Gründen gekündigt. Mein Arbeitszeugnis erhielt ich Mitte bis Ende Mai!!! Ganz davon abgesehen, war es extrem zu meinen Ungunsten formuliert. Ich hatte daraufhin das Zeugnis überarbeitet und wieder zurückgeschickt. Als Reaktion darauf musste ich mir anhören, dass mein ehemaliger Chef keine Lügen schreibt und deshalb meinen Zeugnisvorschlag wiederum überarbeitet. Ich denke, es wird mich wieder in einem schlechten Licht dastehen lassen und aus meiner Sicht zu Unrecht, da es nie irgendwelche Beschwerden gab!
Ich habe gehört, der Arbeitgeber ist verpflichtet ein Arbeitszeugnis nicht zu Ungunsten des Gekündigten auszustellen. Was ist da dran? Wie kann ich mich weiter verhalten, um doch noch zu einem akzeptablen Zeugnis zu kommen? Ich hoffe, Sie können mir zumindest mit einem Rat weiterhelfen.
 
Vielen Dank im Voraus
 
Daniel Mattis
Titel: Probleme mit dem Arbeitszeugnis
Beitrag von: Klaus Schiller am Juni 14, 2005, 13:29:20 Nachmittag
Ich habe gehört, der Arbeitgeber ist verpflichtet ein Arbeitszeugnis nicht zu Ungunsten des Gekündigten auszustellen. Was ist da dran?
Der Bundesgerichtshof stellte in einem richtungsweisenden Urteil vom 26. November 1963 klar, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner „auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinausweisenden sozialen Mitverantwortung" verpflichtet sei, das Zeugnis nicht nur der Wahrheit entsprechend, sondern auch mit verständigem Wohlwollen abzufassen. Er soll dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren und ihm eine Chance auf dem Arbeitsmarkt geben.
Im Klartext heißt das: Ein Arbeitgeber darf bei der Zeugnisschreibung nicht die „übellaunige“ Absicht haben, einem ausscheidenden Mitarbeiter zu schaden. Ein im wahrsten Sinne vernichtendes Zeugnis ginge also zu weit. Die Verpflichtung zu verständigen Wohlwollen ist jedoch kein Aufruf zur Schönfärberei, sondern eine Mahnung zu konstruktiver statt destruktiver Kritik.

Entscheidend im BGH-Urteil ist die Formulierung „nicht nur der Wahrheit entsprechend“. Eine unzweifelhaft und vollständig schlechte Leistung muss demnach auch mit der Note mangelhaft bewerten werden, denn der Wahrheitsaspekt wiegt schwerer als das Wohlwollen. Wenn Leistungsschwächen im Gesamteindruck aber nur einen eher geringen Umfang ausmachen, sollte der Arbeitgeber hier ein sprichwörtliches „Auge zudrücken“.


Wie kann ich mich weiter verhalten, um doch noch zu einem akzeptablen Zeugnis zu kommen?  
Bitte lesen Sie hierzu den Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" von Rechtsanwältin Bettina Diedrich unter http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php.