Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: gast am Juni 24, 2005, 17:26:28 Nachmittag

Titel: frist für arbeitszeugnisausstellung
Beitrag von: gast am Juni 24, 2005, 17:26:28 Nachmittag
hallo,
bis wann muss ein arbeitgeber ein arbeitszeugnis ausgestellt haben? muss ein arbeitnehmer nach ausscheiden aus dem unternehmen noch ausdrücklich erwähnen, dass er ein arbeitszeugnis möchte? mein chef drückt sich davor, mir mein arbeitszeugnis zu schreiben und ich möchte es natürlich so bald wie möglich haben.
über antworten würde ich mich freuen.
Titel: frist für arbeitszeugnisausstellung
Beitrag von: Klaus Schiller am Juni 24, 2005, 20:06:15 Nachmittag
Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz. Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden.

Wenn der ehemalige Mitarbeiter seinen Zeugnisanspruch längere Zeit nicht schriftlich geltend gemacht hat und sich der Arbeitgeber darauf eingerichtet hat, kein Zeugnis mehr erteilen zu müssen, kann Verwirkung eingetreten sein (LAG Düsseldorf, DB 95, 1135: elf Monate).

Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Eine Regelfrist zur Zeugniserstellung gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht.
Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

Sie können den Vorgang deutlich beschleunigen, indem Sie einen eigenen Zeugnisentwurf einreichen. Nähere Informationen finden Sie hier:
http://www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php