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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: B. V. am Juli 12, 2005, 06:59:23 Vormittag

Titel: Umfang des Zwischenzeugnisses
Beitrag von: B. V. am Juli 12, 2005, 06:59:23 Vormittag
Hallo,
mir ist bewußt, daß ich in meiner momentanen Situation keine Anspruch auf ein Zwischenzeugnis habe.Allerdings hat man mir trotz allem eines zugesagt. Also habe ich vollständiges Zwischenzeugnis erstellt und vorgelegt. Nun weigert man sich allerdings seitesns Personalabteilung, eine frühere Tätigkeit an einem anderem Standort mit in das ZZ aufzunehmen. Man könne dies nicht bewerten???.
Habe ich auch bei einem Zwischenzeugnis Anspruch auf Vollständigkeit.
Wenn ich die unvollständige Variante akzeptiere, kann sich das negativ auf ein späteres Abschlußzeugnis auswirken?
Wenn ich das ZZ nur von meinem Vorgesetzten unterschreiben lasse und irgendwann ein Abschlußzeugnis benötige. ist dieses dann auch im Streitfall gültig?
Ich bin momentan ziemlich ratlos und kämpfe jetzt bereits seit 4 Monaten gegen Windmühlen.
Titel: Umfang des Zwischenzeugnisses
Beitrag von: Klaus Schiller am Juli 12, 2005, 21:30:20 Nachmittag
Ganz allgemein gesprochen:
Nur das Abschlusszeugnis muss zum gesamten Beschäftigungszeitraum Stelllung beziehen. Wenn es also zu einem Abschlusszeugnis kommt, wird zusätzlich auch die im Zwischenzeugnis unberücksichtigte Beschäftigungszeit in die Wertung enfließen. Hierbei wird auf Beurteilungsbögen aus der Personalakte zurückgegriffen, die regelmäßig, insbesondere bei jeder Versetzung, erstellt werden.

Für eine konkrete rechtliche Beratung (wir führen lediglich eine Sprachberatung durch) kann ich Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml). Eine Rechtsberatung darf leider generell nicht kostenlos erfolgen.