Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Anita am Juli 12, 2005, 13:13:32 Nachmittag

Titel: Frage zur Formulierung
Beitrag von: Anita am Juli 12, 2005, 13:13:32 Nachmittag
Ist die Formulierung "sie war tüchtig und in der Lage, ihre Meinung zu vertreten" in einem Arbeitszeugnis nach der Gewerbeordnung zulässig? Bestünde bei einer Klageeinreichung wegen der Formulierung beim Gericht Aussicht auf Erfolg, dass der Arbeitgeber das Zeugnis abändern muß?
Titel: Frage zur Formulierung
Beitrag von: Klaus Schiller am Juli 12, 2005, 21:37:03 Nachmittag
Ich zitierte aus der Urteilsdatenbank:
Enthält das Zeugnis widersprüchliche, verschlüsselte bzw. doppelbödige Formulierungen (hier: "Sie war sehr tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten" = Rechthaberin, Querulantin), so sind diese ersatzlos zu streichen." - LAG Hamm 17.12.1998 - 4 Sa 630/98 (Anmerkung: Seit 01.01.2003 ist das Geheimmerkmalverbot nicht mehr durch § 113 Absatz 3 der Gewerbeordnung geregelt, sondern durch § 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung).

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