Arbeitszeugnis Forum
Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Holger am Juli 26, 2005, 17:02:04 Nachmittag
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Ist diese Arbeitszeugnis für einen studentischen Projektmitarbeiter (Dauer 7 Monate mit 20-40h/Monat) ok? Es kommt mir etwas unpersönlich vor - oder ist das für ein derartiges Arbeitsverhältnis angemessen? Besteht eigentlich bei einem derartigen Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Vielen Dank für eine Antwort!
XXX, 10. Juni 2005
Arbeitszeugnis für Herrn XXX
Herr XXX war in der Zeit vom XXX bis zum XXX als studentischer Projektmitarbeiter (20h/Monat) im Projekt „XXX“ am Arbeitsbereich XXX tätig.
Zu seinen speziellen projektbezogenen Aufgaben im nunmehr abgeschlossenen Teilprojekt „XXX“ gehörten:
• Aufzählung
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Darüber hinaus erledigte er folgende Aufgaben:
• Aufzählung
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Herr XXX führte seine Aufgaben stets sorgfältig, selbständig sowie mit großem zeitlichen Engagement aus. Gute Fachkenntnisse und ein hohes Maß an Flexibilität ließen ihn in dem heterogenen Aufgabenfeld jederzeit gute Leistungen bringen, die stets unsere volle Zufriedenheit fanden. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei.
Wir danken Herrn XXX für seine Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.
Prof. Dr. XXX
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Das Zeugnis der Gesamtnote 2 ist ausgesprochen knapp formuliert, zu erwarten wäre eine detaillierte Leistungs-Bewertung, keine pauschale Aneinanderreihung von Attributen in zwei Sätzen. Aber: Ohne Kenntnis der konkreten Aufgaben lassen sich Zeugnisaussagen leider generell nicht zuverlässig bewerten. Jede Stelle hat andere Anforderungen, auf die im Zeugnis auch eingegangen werden muss. Entscheidend ist also der Gesamteindruck.
Einen Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.
Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz. Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB).
Wenn Sie das Zeugnis von Experten aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie konkrete Dienstleistungsangebote hier: http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php
Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
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Besteht ein Anspruch auch bei einer Beschäftigung im Rahmen von Werksverträgen, bei denen der Arbeitnehmer quasi als Selbständiger beschäftigt wird?
Ansonsten noch mal vielen Dank für die Einschätzung und die die Tipps!
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Der Zeugnisanspruch gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Selbständige. Eine „Quasi-Selbständigkeit“ gibt es nicht.