Arbeitszeugnis Forum
Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Pollux am August 09, 2005, 15:58:01 Nachmittag
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Muß denn eine betriebsbedingte Kündigung im Zeugnis vermerkt werden oder kann man auch auf die Formulierung "auf eigenen Wunsch" bestehen?
Und wie lange kann man diese Änderung nach Ausscheiden aus dem Unternehmen beanspruchen?
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Muß denn eine betriebsbedingte Kündigung im Zeugnis vermerkt werden oder kann man auch auf die Formulierung "auf eigenen Wunsch" bestehen?
siehe Urteilsdatenbank, Stichwort "Beendigungsgrund" (http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php):
Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind. Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen macht es erforderlich, die (unwirksame) Kündigung und das Kündigungsschutzverfahren unerwähnt zu lassen. Andererseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann.
- LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90
Und wie lange kann man diese Änderung nach Ausscheiden aus dem Unternehmen beanspruchen?
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar war.
Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen