Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Leah am Oktober 21, 2005, 01:32:06 Vormittag

Titel: Anspruch auf gleiches AZ nach Unternehmerwechsel/Insolvenz
Beitrag von: Leah am Oktober 21, 2005, 01:32:06 Vormittag
Unser Unternehmen ist nach einer Insolvenz von einer neuen Betreibergesellschaft übernommen worden. Für einige Mitarbeiter sind während der Insolvenzzeit Zwischenzeugnisse ausgstellt worden.

So ich auch. Nun habe ich eine gekündigt. Ist der neue Unternehmer verpflichtet, mein AZ aufgrund dieses von der Insolvenzfirma ausgestellte Zwischenzeugnisses auszustellen, oder darf der neue Unternehmer auch "neue" Arbeitszeugnisse verfassen?
Titel: Re: Anspruch auf gleiches AZ nach Unternehmerwechsel/Insolve
Beitrag von: gast am Oktober 21, 2005, 01:33:24 Vormittag
Zitat von: "Leah"
Unser Unternehmen ist nach einer Insolvenz von einer neuen Betreibergesellschaft übernommen worden. Für einige Mitarbeiter sind während der Insolvenzzeit Zwischenzeugnisse ausgestellt worden.

So auch für mich. Nun habe ich gekündigt. Ist der neue Unternehmer verpflichtet, mein AZ aufgrund dieses von der Insolvenzfirma ausgestellte Zwischenzeugniss auszustellen, oder darf der neue Unternehmer auch "neue" Arbeitszeugnisse verfassen?
Titel: Anspruch auf gleiches AZ nach Unternehmerwechsel/Insolvenz
Beitrag von: Klaus Schiller am Oktober 22, 2005, 01:07:46 Vormittag
Da wir nur eine Sprachberatung, keine Rechtsberatung durchführen, kann ich Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Ich möchte Sie aber auf folgendes Urteil hinweisen:

Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97

Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml).