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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Anna am Oktober 25, 2005, 07:41:38 Vormittag

Titel: Zeugnis-Streit mit Ex-Chef
Beitrag von: Anna am Oktober 25, 2005, 07:41:38 Vormittag
Guten Morgen,

ich habe mal eine dringende Frage:

Ich habe von meinem Ex-Chef ein Zwischenzeugnis ausgestellt bekommen was wirklich gut war/ist. Genau 2 Wochen später habe ich gekündigt und wiederum 2 Wochen später meinen letzten Arbeitstag gehabt. Also zwischen Zw-Zeugnis und letztem Arbeitstag war 1 Monat.
Mein Abschlußzeugnis ist aber in einigen Punkten schlechter. Ist das rechtens, oder kann ich dagegen irgendwas tun? Mit sich reden lässt er nicht, habe ich schon versucht, macht es Sinn, einen Anwalt einzuschalten?

Es geht zum Beispiel um folgendes:

Zw-Zeugnis: "...Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen ...."
Arbeitszeugnis: "... Verhalten gegenüber Kollegen, Mitarbeitern und Vorgesetzten...."

Außerdem wurden im Zwischenzeugnis einige Passagen mit "sehr gut" oder "stets" bewertet und im Arbeitszeugnis nicht mehr.

Danke für Ratschläge!!

Anna
Titel: Zeugnis-Streit mit Ex-Chef
Beitrag von: Klaus Schiller am Oktober 25, 2005, 16:17:10 Nachmittag
Ich zitierte aus einem relevanten Urteil:
1. Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97
siehe auch http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php, Stichwort Zeugnisanspruch