Im Zeugnis fehlen wichtige Angaben. Insbesondere fehlen komplett dynamische Attribute (engagiert, motiviert, zielgerichtet, einsatzbereit) sowie die unverzichtbare Leistungszusammenfassung, ohne die eine Gesamtnote nicht zugeordnet werden kann. Aufgrund der gesetzlichen "Wohlwollenspflicht" in Arbeitszeugnissen können diese Unvollständigkeiten als bewusste Auslassung zu Ungunsten des Zeugnisempfängers interpretiert werden ("beredtes Schweigen", Note mangelhaft).
In der zu positiver Ausdrucksweise verpflichteten Zeugnissprache entspricht es nur einer unterdurchschnittlichen Leistung, wenn man lediglich „die Anforderungen seines Aufgabengebietes erfüllt“. Besser: „Die Anforderungen seines Aufgabengebietes erfüllte er stets ausgezeichnet“ (Note 1).
Auch die Formulierung „Das Verhalten gegenüber … war stets korrekt“ ist unvorteilhaft, da das Adjektiv „korrekt“ als Verhaltensbewertung deutlich schwächer zu bewerten als z.B. „vorbildlich“ oder „einwandfrei“. Ein "korrektes“ Verhalten erfüllt nur Mindestanforderungen.
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http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php