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Tätigkeiten in Urlaubsvertretung ins Zeugnis?
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gast40:
Wie sieht es mit der Nennung der Tätigkeiten aus, die man als Urlaubs- und Krankheitsvertretung für eine Kollegin gemacht hat, also nicht unbedingt zum eigentlichen Aufgabengebiet gehören? Müssen, können diese Tätigkeiten auch ins Zeugnis?
Simone
Klaus Schiller:
Ich möchte Sie auf unsere Urteilsdatenbank (http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php) verweisen, hier heißt es zum Thema "Aufgabenbeschreibung":
Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.
- BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75
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