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Anspruch auf Änderung bei schlechter (aber nicht falscher) Formulierung?
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Frank:
Hallo,
ich habe ein Zeugnis bekommen, das zwar wahrscheinlich inhaltlich korrekt ist, aber einfach so schlecht geschrieben ist, dass ich damit völlig unzufrieden bin. Mir gehts dabei auch nur um die Tätigkeitsbeschreibung, nicht um die Beurteilung der Leistungen.
Die Tätigkeiten sind einfach völlig durcheinander und unstrukturiert, wichtige Aufgaben mit unwichtigen durchmischt, eine Tätigkeit gleich 3mal beschrieben (formuliert auf unterschiedliche Art und Weise, aber inhaltlich gleich) oder es würden Tätigkeiten beschrieben, die meiner Meinung nach überhaupt nicht erwähneswert sind. Der Leser kann nicht erkennen, was jetzt das Wesentliche in meinem Aufgabenprofil ist.
Habe ich denn ein Recht auf Änderung des Zegunisses? Die Personalabteilung hat sich nämlich zunächst mal geweigert...
VG
Frank
Mike:
Ich möchte dich auf folgenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinweisen, das du auch in der Urteilsdatenbank findest:
Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt. - BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75
Außerdem gilt: Die Stellenbeschreibung sollte hierarchisch geordnet sein, also mit den wichtigsten Aufgaben beginnen. Werden weniger wichtige Aufgaben in der Stellenbeschreibung vorgezogen, kann dies als Abwertung interpretiert werden („Reihenfolge-Technik“).
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